Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

817 Die rechtl. Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs. 55 
  
der Prinzessinnen beträgt für die Töchter eines Großherzogs 12 000 fl. (20 511 Mk.), 
für die übrigen Prinzessinnen 10 000 fl. (17.000 Mk. 1). 
b) Die sogen. Sustentationen 2). 
Dieselben dienen zur Bestreitung der Unterhalts= und der Erziehungskosten 
der elternlosen minderjährigen Kinder eines Großherzoges in dem Falle, daß der 
regierende Großherzog die Volljährigkeit erreicht hat 3), ferner der elternlosen, 
minderjährigen Kinder apanagierter Prinzen und der vaterlosen Prinzen und 
Prinzessinnen, deren Mutter sich wieder verheiratet hat. 
Die nähere Bestimmung der Sustentationen liegt in der Hand des Groß- 
herzoges. Das Gesetz hat nur gewisse nicht zu überschreitende Grenzen fest- 
gesetzt. 
c) Das Wittum 9. 
Dasselbe erhalten vom Tage des Ablebens ihres Gemahls an: 
die Großherzogin-Witwe in der Höhe von jährlich 70 000 fl. (120 000 Mk.) neben 
standesgemäßer Wohnung 5); 
die Erbgroßherzogin-Witwe, ebenfalls neben einer standesgemäßen Wohnung 
in der Höhe von jährlich 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pfg.); 
die Witwe anderer apanagierter Prinzen in der Höhe der Hälfte der vom 
verstorbenen Gemahl bezogenen Apanage. 
d) Das Nadelgeldy), 
welches volljährige, unvermählte Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses 
erhalten, falls sie noch nicht in den Bezug einer Apanage getreten sind. Leben 
beide Eltern noch, oder lebt noch der Vater, so beträgt das Nadelgeld jährlich 
2000 fl. (3428 Mk. 57 Pfg.); lebt nur die Mutter, so kommt es der Hälfte der 
Apanage gleich. 
e)Beiträge?) zu den Kosten der standesgemäßen Erziehung der über 
10 Jahre alten Kinder bis zu deren Volljährigkeit erhalten die im Genusse 
eines Wittums stehenden Witwen, nach näherer Bestimmung des Großherzogs 
innerhalb einer ziemlich eng gezogenen Schranke. Diese besonderen Beiträge 
entfallen für die Großherzogin-Witwe, solange der regierende Großherzog noch 
minderjährig ist, da für diese Zeit der Unterhalt der minderjährigen Kinder aus 
der Zivilliste zu bestreiten ist. 
Als ein malige Leistungen werden entrichtet: 
a) Einrichtungsgelder §), die jedem apanagierten Prinzen und 
  
1) Seit der Aufstellung des Staatsvoranschlages für 1888/89 haben die Apanagen des Erb- 
großherzogs eine Aufbesserung von 5000 und die der anderen Prinzen und Prinzessinnen eine solche 
von 2500 erfahren. Vgl. die Notiz bei Binding a. a. O. S. 96. 
2) Ap. Ges. N 8 u. ff. « 
3) Solange der reg. Großherzog noch minderjährig ist, entfallen die Kosten des Unterhaltes 
und der standesgemäßen Erziehung der Kinder seines Vorgängers auf die Zivilliste. Ap. Ges. 87. 
4) Ap. Ges. 88 20 u. ff. 
5) Die Wohnung wird vom Staate unterhalten, soweit nicht die einem Mieter oblie- 
genden Unterhaltungskosten in Frage kommen. Für die Anschaffung des Mobiliars wird ein 
Beitrag geleistet. Der Erbgroßherzogin-Witwe wird ein solcher Beitrag nur gewährt, wenn sie das 
Mobiliar des Erbgroßherzogs zu übernehmen rechtlich gehindert ist. 
6) Ap. Ges. & 6 Abs. 2. 
7) Ap. Ges. § 26 Afs. 2. 
8) Ap. Ges. F 4.
	        
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