56 Die Organisation. Der Großherzog. 817
jeder apanagierten Prinzessin als einmaliger Beitrag zur ersten standesgemäßen
Einrichtung in der Höhe eines Dritteils der Apanage bezahlt werden. Bei der
Verheiratung erhalten die Prinzen dieses Drittel auch von der dann eintretenden
Apanagenerhöhung.
b) Mitgaben), welche alle Prinzessinnen im Falle einer ebenbürtigen
mit Einwilligung des Großherzogs abgeschlossenen Ehe erhalten: Töchter des Groß-
herzogs 40 000 fl. (68571 Mk. 53 Pfg.), die anderen Prinzessinnen 25.000 fl.
(42857 Mk. 14 Pfg.).
c) Eine standesgemäße Ausstattung 2), gegeben als Zulage zur Mit-
gist im Betrag von 15 000 fl. (25714 Mk. 29 Pfg.) bezw. 10 000 fl. (17 142 Mk.
86 Pfg.).
In die Mitgabe und Ausstattung ist jedoch der etwaige vorherige Empfang
von Einrichtungsgeldern einzurechnen. Ferner ist bestimmt, daß Mitgift und
Ausstattung nur einmal gegeben werden, und daß ihr Empfang bis zum Aus-
sterben des Mannesstammes alle Ansprüche an das Domanial-Fideikommißvermögen
und an den Staat ausschließt.
Ueber die rechtliche Natur der aus dem Apanagegesetze geschuldeten Lei-
stungen des Staates gilt das gleiche, was oben von der Zivilliste gesagt ist.
Wenn auch bei ihnen das private Interesse der Empfänger eine etwas stärkere
Berücksichtigung gefunden hat wie bei der Regelung der Zivilliste, so ist doch
auch bei ihrer Bewilligung das öffentliche Interesse das überwiegende 3).
Diesem öffentlich rechtlichen Charakter entspricht es, daß Apanagen, Susten-
tationen und Wittum nur mit Bewilligung des Großherzogs außerhalb des Landes
verzehrt werden dürfen, und daß dieselben entweder ganz oder doch zum größeren
Teil der Beschlagnahme durch Gläubiger entzogen sind 0.
Die Leistungen des Apanagegesetzes besitzen auch nicht die Eigenschaft einer
bloß subsidär eintretenden bürgerlich rechtlichen Alimentation. Sie werden viel-
mehr dargeboten ohne Rücksicht auf die sonstigen Vermögensverhältnisse des Em-
pfängers und etwaige von demselben in anderer Eigenschaft bezogene öffent-
lich rechtliche Einnahmen. Dies gilt nicht nur für die Apanagen im engeren
Sinn, die Nadelgelder und das Wittum, sondern auch für die vom Landesherrn
kraft seiner obervormundschaftlichen Stellung bestimmten Sustentationen und Bei-
träge 5). Deshalb werden insbesondere auch nicht etwa die Nutzungen, welche
einzelnen Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses aus dem s. Z. privatrechtlich
erworbenen Hausfideikommißgute zufließen, bei der Apanagebestimmung u. s. w.
miteingerechnet. Der im Gesetze (§ 2 Abs. 2) bezüglich der sogen. vier Pfälzer-
1) Ap.Ges. § 16, F 19.
2) Ap. Ges. 85 17 u. ff.
3) Uebereinstimmend hiermit Jellinek, subj.-öff. R. S. 188. Anschütz a. a. O. S. 578
a. A. Rehm a. a. O. S. 124 u. 345.
4) Ap. Ges. §§ 13, 14, 24. Diese letztere Beschränkung, welche auch die Nadelgelder umfaßt,
geht bis zu zwei Dritteilen, im Gegensatz zu der das Ganze umfassenden Beschränkung bei der
Zivilliste. Die Sustentationen sind der Beschlagnahme völlig entzogen.
5) Vgl. hierüber die oben angef. Verhdlgen d. I. K. S. 132, wo unter Zurückweisung des Unter-
sühungscharakters die rechtliche Gleichstellung der Sustentationen mit den Apanagen ausdrücklich
erklärt wurde.