Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

817 Die rechtl Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs. 57 
  
  
höfe gemachte Abzug in der Höhe von jährlich 13 000 fl. erklärt sich daraus, daß 
diese als Hausfideikommiß bezeichneten Besitzungen als Staatsgut angesehen 
wurden 1). 
Der streng persönliche Charakter, der aus dem Apanagengesetze entspringen- 
den Forderungen ist im Gesetze selbst durch eingehende Einzelvorschriften wieder- 
holt hervorgehoben 2). 
Die Höchstgrenze, bis zu welcher die aus diesen Ansprüchen sich ergebenden 
Belastungen der Staatskasse anwachsen können, ist unter Bevorzugung der Wit- 
tume in verschiedener Weise bestimmt. Wird diese Höhe erreicht, so treten ent- 
sprechende Kürzungen ein 3). 
Ebenso wie die Bezüge aus der Ziovilliste sind die sämtlichen durch das 
Apanagengesetz ausgeworfenen Leistungen an die Mitglieder des Großh. Hauses 
frei von jeder Besteuerung ). 
9. Soweit die vorher angeführten Sonderbestimmungen nicht Platz greifen, 
unterstehen die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses dem allgemeinen Recht. 
Für diejenigen Mitglieder, die sich im Besitze der zum Privatvermögen des 
Großherzoglichen Hauses gehörenden Standesherrschaf ten Zwingen- 
berg a. N. und Salem mit Petershausen befinden, kommen ferner noch die den 
Standesherren eingeräumten Befugnisse und Vorzüge in Betracht. Die Rege- 
lung dieser standesherrlichen Verhältnisse erfolgte ebenfalls, wie die der früher 
erwähnten eigentlichen Standesherren, im Wege von landesherrlichen Verord- 
nungen 5), bezüglich deren Rechtsgültigkeit auf das früher Gesagte verwiesen 
werden kann. 
Die obere Leitung der Verwaltung des Privatvermögens der 
Großherzogin, des Erbgroßherzogs und der Erbgroßherzogin liegt in den Händen 
der General-Intendanz der Großherzoglichen Zivilliste. Für die Verwaltung des 
Vermögens der übrigen Mitglieder des Großherzoglichen Hauses bestehen beson- 
dere Kanzleien, die ebenso wie die Generalintendanz der Großherzoglichen Zivil- 
litte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Vertretung übernehmen. 
1) Bgl. I Beil. H. zu d. Prot. d. I. K. 131 und Pfister a. a. O. Bd. 1 S. 217. Auf dem 
Landtage 9 wurde in Anbetracht des sinkenden Zinsfußes beschlossen, auf diesen Abzug 
vo 13000 3 zu verzichten. Vgl. Bemerkung zum Nachtrag d. Staatsbudgets Prot. II. K. V. 
eil. H. S 
2) Val. * 16, 8 25 des Ges. 
3) Ist die Gesamtbelastung bis zu 300 000 fl. angestiegen, so werden die nachkommenden For- 
derungen um ½, beträgt sie 300 000 fl., um 29 gekürzt mit Ausnahme der Wittume. Absolute 
Höchstgrenze ist die Summe von 400 000 fl. 88 27, 28 des Ges. 
4) § 32 des Ges. 
5) Für die damals Markgräfliche Standesherrschaft Zwingenberg durch Edikt v. 1. Juli 1824 
Reg. Bl. Nr. 15. Für die damals vom Großherzog selbst besessene Standesherrschaft Salem mit 
Petershausen durch VO. vom 28. Juli 1827, welche die zwischen dem Immediat-Kommissar und 
dem für die standesherrsch. Besitzungen bestellten Finanzdirektor getroffene Vereinbarung vom 25. 
gl. Mts. bestätigte. Reg. Bl. Nr. 15. Ueber die Erwerbung der Standesherrschaften Zwingenberg, 
Salem und Petershausen vgl. bei Pfister a. a. O. Bd. 1 S. 218 u. 214 ff.
	        
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