68 Die Organisation. Die Landstände. 8 20
didaten, welche die höchste Stimmenzahl erhielten, Stichwahl statt.
b) Für die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammern werden
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Steuerkapitalien drei
Wahlkreise gebildet 1), die je einen Abgeordneten zu wählen haben. Die beiden
Abgeordneten der Landwirtschaftskammer werden in einem Wahlgang
gewählt 2); für die Wahl der Abgeordneten der Städteordnungsstädte
werden die beteiligten Städte in zwei Wahlkreise eingeteilt. Die nähere Bezeich-
nung der verschiedesen Wahlkreise ist durch Ldh. VO. erfolgt 3).
IV. Allgemeine Vorbedingung für den Eintritt in die erste Kammer ist,
daß der Berufene sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet ) und
nicht schon der zweiten Kammer angehört. Wer also eine auf ihn gefallene
Wahl oder eine an ihn ergangene Ernennung zum Mitglied der ersten Kammer
annehmen will, muß auf die Mitgliedschaft in der zweiten Kammer verzichten 5).
Die unmittelbar kraft des Gesetzes in die erste Kammer eintretenden Mitglieder
verlieren ihre etwaige früher begründete Mitgliedschaft in der zweiten Kammer
ohne weiteres 5).
Die Dauer der Mitgliedschaft der in die erste Kammer durch Wahl oder
Landesherrliche Entschließung berufenen Personen erstreckt sich, von den beiden
höheren Richtern abgesehen, immer nur auf eine Landtagsperiode. Besondere
Bestimmungen gelten jedoch für die Mandatsdauer der nach einer Landtagsauf-
lösung in die Kammer berufenen Mitglieder (s. unten §& 25).
Der vorzeitige Verlust einer jeden Mitgliedschaft tritt, abgesehen von der
Landtagsauflösung, immer dann ein, wenn die Voraussetzungen für die Be-
rufung nachträglich wegfallen 7).
Den durch Wahl, Ernennung oder die Bezeichnung als Stellvertreter berufenen
Mitgliedern steht es außerdem frei, auf die Mitgliedschaft zu verzichten. Ein
solcher Verzicht muß aber, um Gültigkeit zu erlangen, bei versammeltem Landtage dem
Präsidenten der Kammer, sonst dem Präsidenten des Staatsministeriums gegenüber
und zwar in schriftlicher Form erklärt werden; ein Widerruf des rechtsgültig er-
klärten Verzichtes ist ausgeschlossen s).
Dem ausdrücklichen Verzicht steht die Annahme einer Wahl zur zweiten
Kammer gleich ?"). Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche kraft Ge-
setzes derselben angehören und deshalb kein Recht zum Verzicht auf ihre Mit-
1) Ldtw. Ges. 8 21.
2) Ldtgsw. Ges. F 22.
3) Ldh. VO. v. 22. Juli 1905 (G.u. VO BM. S. 330).
4) RStuG# B. F 31 ff.
5) Verf. Urk. 8 32h Abs. 1.
6) Die an die Stelle des früheren § 35 Verf. Urk., welche allen bei der Besetzung der I. K. be-
teiligten Personen die Wählbarkeit zur 11. K. versagte, getretene Bestimmung (F32b) hat, wie sich aus
den Materialien ergibt, die unter Ziff. 1—3 des §27 Verf. Urk. fallenden Personen nicht im Auge.
Gemeint sind, was auch der Wortlaut des Gesetzes selber nicht ausschließt, offenbar nur diejenigen
Personen, deren Mitgliedschaftserwerb einer zu der Berufung hinzutretenden Annahmeerklärung
bedarf. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Form der Annahmeerklärung oder über die Frist,
innerhalb der diese zu geschehen habe, besteht für die Berufung in die I. K. nicht.
7) Verf. Urk. § 39 Abs. 2, § 28 Abs. 2 a. E. RSteB. F 31 ff.
8) Verf. Urk. § 39 Abs. 1.
9) Verf. Urk. § 320.