Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

68 Die Organisation. Die Landstände. 8 20 
  
  
didaten, welche die höchste Stimmenzahl erhielten, Stichwahl statt. 
b) Für die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammern werden 
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Steuerkapitalien drei 
Wahlkreise gebildet 1), die je einen Abgeordneten zu wählen haben. Die beiden 
Abgeordneten der Landwirtschaftskammer werden in einem Wahlgang 
gewählt 2); für die Wahl der Abgeordneten der Städteordnungsstädte 
werden die beteiligten Städte in zwei Wahlkreise eingeteilt. Die nähere Bezeich- 
nung der verschiedesen Wahlkreise ist durch Ldh. VO. erfolgt 3). 
IV. Allgemeine Vorbedingung für den Eintritt in die erste Kammer ist, 
daß der Berufene sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet ) und 
nicht schon der zweiten Kammer angehört. Wer also eine auf ihn gefallene 
Wahl oder eine an ihn ergangene Ernennung zum Mitglied der ersten Kammer 
annehmen will, muß auf die Mitgliedschaft in der zweiten Kammer verzichten 5). 
Die unmittelbar kraft des Gesetzes in die erste Kammer eintretenden Mitglieder 
verlieren ihre etwaige früher begründete Mitgliedschaft in der zweiten Kammer 
ohne weiteres 5). 
Die Dauer der Mitgliedschaft der in die erste Kammer durch Wahl oder 
Landesherrliche Entschließung berufenen Personen erstreckt sich, von den beiden 
höheren Richtern abgesehen, immer nur auf eine Landtagsperiode. Besondere 
Bestimmungen gelten jedoch für die Mandatsdauer der nach einer Landtagsauf- 
lösung in die Kammer berufenen Mitglieder (s. unten §& 25). 
Der vorzeitige Verlust einer jeden Mitgliedschaft tritt, abgesehen von der 
Landtagsauflösung, immer dann ein, wenn die Voraussetzungen für die Be- 
rufung nachträglich wegfallen 7). 
Den durch Wahl, Ernennung oder die Bezeichnung als Stellvertreter berufenen 
Mitgliedern steht es außerdem frei, auf die Mitgliedschaft zu verzichten. Ein 
solcher Verzicht muß aber, um Gültigkeit zu erlangen, bei versammeltem Landtage dem 
Präsidenten der Kammer, sonst dem Präsidenten des Staatsministeriums gegenüber 
und zwar in schriftlicher Form erklärt werden; ein Widerruf des rechtsgültig er- 
klärten Verzichtes ist ausgeschlossen s). 
Dem ausdrücklichen Verzicht steht die Annahme einer Wahl zur zweiten 
Kammer gleich ?"). Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche kraft Ge- 
setzes derselben angehören und deshalb kein Recht zum Verzicht auf ihre Mit- 
1) Ldtw. Ges. 8 21. 
2) Ldtgsw. Ges. F 22. 
3) Ldh. VO. v. 22. Juli 1905 (G.u. VO BM. S. 330). 
4) RStuG# B. F 31 ff. 
5) Verf. Urk. 8 32h Abs. 1. 
6) Die an die Stelle des früheren § 35 Verf. Urk., welche allen bei der Besetzung der I. K. be- 
teiligten Personen die Wählbarkeit zur 11. K. versagte, getretene Bestimmung (F32b) hat, wie sich aus 
den Materialien ergibt, die unter Ziff. 1—3 des §27 Verf. Urk. fallenden Personen nicht im Auge. 
Gemeint sind, was auch der Wortlaut des Gesetzes selber nicht ausschließt, offenbar nur diejenigen 
Personen, deren Mitgliedschaftserwerb einer zu der Berufung hinzutretenden Annahmeerklärung 
bedarf. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Form der Annahmeerklärung oder über die Frist, 
innerhalb der diese zu geschehen habe, besteht für die Berufung in die I. K. nicht. 
7) Verf. Urk. § 39 Abs. 2, § 28 Abs. 2 a. E. RSteB. F 31 ff. 
8) Verf. Urk. § 39 Abs. 1. 
9) Verf. Urk. § 320.
	        
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