Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

70 Die Organisation. Die Landstände. 8 21 
  
völkerungszahl hätten erwarten dürfen. Das Gesetz vom 16. April 1870, das 
bestrebt war, die Einteilung der Wahlkreise tunlichst nach der Zahl der Be- 
völkerung zu treffen, hat an diesem Privileg der Städte grundsätzlich nichts 
geändert, und auch die Gesetzgebung des Jahres 1904 hat, wenn auch der 
Vorzug der Städte durch stärkere Vermehrung der ländlichen Kreise etwas 
weiter abgeschwächt, und wenn auch für die Städte nunmehr die allgemeine 
Wahlkreiseinteilung in vollem Umfange durchgeführt wurde, die Begünstigung 
der Städte doch der Sache nach im wesentlichen beibehalten. Die Städte, die 
bisher im Besitze eines Mandates gewesen, wurden, auch wenn ihre Bevöl- 
kerungszahl hinter der Normalziffer eines Wahlkreises erheblich zurückblieb, als 
selbständige Wahlkreise anerkannt, und aus dem Getbiete der größeren Städte 
wurden mehrere Wahlkreise gebildet unter teilweiser Erhöhung der Mandate ½). 
Nach dem gleichzeitig mit der Verfassungsnovelle erlassenen Wahlkreisgesetz 
vom 24. August 1904 entfallen von den 73 Wahlkreisen 24 auf die Städte, davon 
auf Mannheim 5, Karlsruhe 4, Freiburg 3 und Heidelberg 2. 
Die Abgrenzungen der einzelnen Kreise sind in der dem Gesetze angefügten 
Beilage genau umschrieben; sie können nur im Wege eines (einfachen) Gesetzes 
geändert werden 2). 
Innerhalb der einzelnen Wahlkreise gilt jede Stimme eines Wählers gleich viel. 
III. Berechtigt zum Wählen sind nach geltendem Recht grundsätzlich 
alle männlichen Personen über 25 Jahre, die im Zeitpunkt der Wahl im Groß- 
herzogtum einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische 
Staatsangehörigkeit besitzen. Hat der Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar 
vor der Wohl mindestens ein Jahr gedauert, so genügt der einjährige Besitz der 
badischen Staatsangehörigkeit 3). 
Die Befugnis zur Wahlberechtigung ruht: 
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen geistiger Ge- 
brechen unter Pflegschaft steht; 
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs eröffnet 
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Unglücks aus- 
genommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht, oder im 
letzten der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen hat ); die Befreiung von 
der Entrichtung des für den Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten schuldigen 
Entgelts und die unentgeltliche Beschaffung der für die Besucher solcher An- 
1) Ueber die geschichtliche Entwicklung der Wahlkreiseinteilung vgl. A. Roth u. P. Thor- 
becke, Die bad. Landstände (Landtagshandbuch). Karlsr. 1907, bes. S. 24 u. ff. 
2) Die Abgrenzung der Wahlbezirke innerhalb der oben angeführten Städte ist zunächst durch 
eine lhd. V O. erfolgt, die aber spätestens am 1. Juli 1912 durch eine gesetzliche Regelung ersetzt sein 
muß (§2 des WKr G. G.u. VOl. S. 3629. 
3) Die Vorschrift über längeren Besitz der Bad. St. Angehörigkeit gilt im Hinblick auf Art. 3 
NVerf. nur für die von einem außerdeutschen Staat Eingewanderten, nicht auch für die in Baden 
aufgenommenen Reichsdeutschen, vgl. Jahrb. Bd. 1 S. 330 a. A. Glockner a. a. O. S. 97. 
4) Durch die Rückzahlung einer bezogenen Armenunterstützung wird der Hinderungsgrund 
nicht wieder beseitigt, denn nach bad. Recht ist der über 18 Jahre alte Empfänger einer Armenunter- 
stützung, wenn er in bessere Verhältnisse kommt, zu einer Rückerstattung verpflichtet. Bad. 
Arm. Ges. v. 5. Mai 1870 95. Die Rückgewähr kann jedoch unter Umständen als Beweis 
dafür angerufen werden, daß es sich um einen „bloß vorübergehenden“ Unglücksfall gehandelt habe. 
 
	        
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