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rend der Offenlegungsfrist auch, ohne daß Einsprachen eingekommen, eine Be-
richtigung der Listen vornehmen. Nach Abschluß der Liste ist jede spätere Be-
richtigung derselben untersagt; werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche eine
Streichung in der Liste gerechtfertigt hätten, so wird bei dem Namen des be-
treffenden Wählers eine entsprechende Bemerkung gemacht. Die Wahlkommission
erhält damit die Vollmacht, diesen Wähler, wenn sie sich von der Richtigkeit des
Vermerks überzeugt, zurückzuweisen 1).
Die Wahlkommissionen werden für jeden einzelnen Wahlbezirk gebildet. Die
Vorsteher derselben sind die Bürgermeister oder ihre Stellvertreter, in den größeren
Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken besondere vom GemeindeiStadt-)rat aus
seiner Mitte oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses berufene Personen.
Staatsbeamte können in die Wahlkommissionen, deren Mitglieder ihr Amt als
ein Ehrenamt unentgeltlich verwalten, nicht berufen werden ?).
Die Wahlhandlung, deren Ort und Zeit mindestens acht Tage zuvor vom
Gemeinde (Stadt-)rat bekannt zu machen ist, beginnt um 11 Uhr und wird um
8 Uhr nachmittags geschlossen. Sie findet öffentlich statt; ebenso die Ermitte-
lung des Wahlergebnisses ). Die Stimmabgabe selber ist geheim. Zur Wah-
rung dieses Geheimnisses bestehen eingehende Vorschriften "). Ebenso gibt das
Gesetz ausführliche Detailbestimmungen über das Ermittelungsverfahren, über die
Fälle, in denen ein Wahlzettel als ungültig anzusehen ist und über die formelle
Behandlung der Wahlakten (Protokolle mit Beilagen u. s. w.).
Die definitive Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch den vom Groß-
herzog für jeden Wahlkreis aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten er-
nannten Wahlkommissär unter Zuzug von 6—12 Wählern am vierten Tage nach
dem Wahltermine in öffentlich vorzunehmender Verhandlung s). Das gefundene
Ergebnis ist zu verkünden und durch die zu amtlichen Bekanntmachungen dienen-
den Blätter zu veröffentlichen.
Zum Zustandekommen einer gültigen Wahl gehört, daß auf einen Kandi-
daten die absolute Mehrheit der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stim-
men gefallen ist. Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist vom Wahl-
kommissär ein zweiter Wahlgang anzuordnen, dessen Termin nicht über 14 Tage
nach Abschluß der Ermittelung des Wahlergebnisses hinausgeschoben werden darf ).
Bei diesem zweiten Wahlgang, der auf denselben Grundlagen wie der erste statt-
findet, kommen außer denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stim-
men erhalten haben, nur diejenigen in Betracht, welchen mindestens 15 % der
abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind. Sind auf mehrere Kandidaten
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1) §§ 36 u. 51 des Ges.
2) §8§ 309, 40 des Ges.
3) § 43 des Ges.
4) §§ 44 ff.: Beschaffenheit der Stimmzettel, Uebergabe derselben in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlag, den der Wähler im Wahllokal entgegennimmt, und in den er inner-
halb des besonders abgeschlossenen Raumes unbeobachtet den Wahlzettel einzulegen hat. 8# 45 ff.
des Ges. Die Wähler, welche diese Vorschrift nicht erfüllen, sind zurückzuweisen.
5) Die Aufgabe der Ermittelungskommission erstreckt sich nur auf die formale Nachprüfung
der Zusammenstellungen der einzelnen Wahlkommissionen. Eine Nachprüfung der von diesen Kom-
missionen getroffenen Entscheidungen steht ihr nicht zu.
6) §# 64, 65 des Ges.
Die Zusammensetzung der zweiten Kammer. 73