Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

74 Die Organisation. Die Landstände. 8 21 
  
gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet erforderlichenfalls das Los darüber, 
welche zwei Kandidaten ohne Rücksicht auf die Zahl der ihnen zugefallenen 
Stimmen zum zweiten Wahlgang zuzulassen sind. Im zweiten Wahlgang, in 
welchem diejenigen Stimmen, die auf einen nicht zugelassenen Kandidaten lauten, 
ungültig sind, entscheidet die relative Mehrheit und bei Stimmengleichheit 
das Los ½. 
Der Gewählte hat sich über die Annahme der Wahl innerhalb einer Frist 
von acht Tagen zu erklären. Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das 
Ausbleiben der Erklärung gilt als Ablehnung der Wahl 2). 
Lehnt der Gewählte ab, so ist sofort von dem Ministerium des Innern eine 
Nachwahl zu veranlassen. Gleiches gilt, wenn eine Wahl durch die Kammer 
für ungültig erklärt ist, oder wenn für ausgeschiedene Mitglieder während des 
Laufes der Landtagsperiode Ersatzwahlen nötig werden 3). 
V. Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von 
vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode). Die periodische Wahl findet gleich- 
zeitig für sämtliche Abgeordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden 
Tage statt. 
VI. Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der 
periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind"). 
Besondere Vorschriften über die Mandatsdauer gelten für die nach einer 
Landtagsauflösung neu gewählten Abgeordneten (s. unten §# 25). 
Ein vorzeitiger Verlust der genannten Eigenschaft tritt, vom Falle der Land- 
tagsauflösung abgesehen, dann ein, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit 
nachträglich 5) wegfallen, wenn der Abgeordnete auf seine Mitgliedschaft im Land- 
tage Verzicht leistet, wenn er ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im 
Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer 
Gehalt verbunden ist 9). 
Ein Verlust der Mitgliedschaft in der zweiten Kammer tritt auch für diejenigen 
Abgeordneten ein, die durch Gesetz in die erste Kammer berufen werden ?). 
Für die Form des Verzichtes und seine Rechtswirkung gilt das gleiche, was 
oben bei Besprechung der Zusammensetzung der ersten Kammer bemerkt worden, 
ebenso bezüglich der Dauer des Mandates eines im Wege der Ersatzwahl in die 
zweite Kammer berufenen Mitgliedes s). 
  
1) 667 Abs. 3, § 68 des Ges. 
2) § 69 des Ges. Der Gewählte ist daher durch den Wahlkommissär von der auf ihn gefallenen 
Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Abgabe der fragl. Erklärung aufzufordern. § 69 Abs. 1 des Ges. 
3) § 70 des Ges. Die Nach= und Ersatzwahlen finden auf derselben Grundlage statt wie die 
Vorwahlen, außer wenn die nachträgliche Wahl erst nach Ablauf eines Jahres nach den allgemeinen 
Wahlen vorgenommen wird. 
4) Verf. Urk. § 37. 
5) Damit ist eine für das Reichsrecht noch nicht förmlich ausgetragene Frage für Baden ent- 
schieden. 
6) Verf. Urk. § 40 a vgl. oben S. 69. 
7) Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Verf. Urk. gilt für sie nicht. In Betracht kommt dagegen der 
Satz, daß niemand beiden Kammern zugleich angehören kann sowie der Umstand, daß die genannten 
ersonnen Mitglieder der I. Kammer sein müssen: „die erste Kaummer besteht aus. . .“. Verf.- 
rk. § 27. 
8) Verf. Urk. F 39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.