Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

84 Die Organisation. Die Landstände. 8 24 
  
Der Präsident überwacht die innere Ordnung und die Beobachtung der Geschäfts- 
vorschriften, bewilligt das Wort, setzt die Fragen zur Abstimmung fest, spricht das 
Resultat der Abstimmung aus und ist das Organ der Kammer im Verhältnis der— 
selben zur Regierung und zur anderen Kammer. Er führt die Aufsicht über das Kanzlei- 
personal der Kammer, welches, falls es nicht seitens der Regierung zur Verfügung 
gestellt wird, vom Präsidenten in Gemeinschaft mit den Sekretären ernannt und von 
ihm verpflichtet wird. Er erstattet den Vorschlag über die Wahl des Archivars, übt 
die Polizei im ständischen Lokal aus, entscheidet über die Urlaubsgesuche der einzelnen 
Ständemitglieder 1) und nimmt bei versammeltem Landtage die Bestellung eines 
Stellvertreters nach § 28 Abs. 4 Verf.-Urk., sowie die schriftliche Erklärung des Ver- 
zichtes eines Ständegliedes auf die Mitgliedschaft entgegen (§ 39 Abs. 1 Verf.-Urk.). 
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt der erste und bei dessen Abhaltung der zweite 
Vizepräsident an die Stelle des Präsidenten 2). 
Die Sekretäre entwerfen die Protokolle, event. unter Zuzug besonders 
angestellter Hilfsbeamten, führen die Abstimmungsliste sowie die sonst notwendigen 
Verzeichnisse und unterstützen den Präsidenten bei seiner Ueberwachung des Kanzlei- 
dienstes 3). 
In der Reihe der ständischen Beamten steht an erster Stelle der Archivar, 
der von der Kammer auf Grund einer von ihrem Präsidenten aufgestellten Vorschlags- 
liste gewählt wird. Er besorgt zugleich die Expeditur und ist auch der Zahlmeister 
der Kammer, er hat der Kammer über seine Kassenverwaltung Rechnung abzulegen, 
die von einer Kommission zu prüfen, und über deren Ergebnis in öffentlicher Sitzung 
der Kammer Vortrag zu erstatten ist. Während die übrigen Kanzleibeamten der 
Kammern immer nur „für die Dauer der Versammlung“ angestellt werden, ist das 
Amt des Archivars ein ständiges. Der von der Kammer erwählte Archivar wird dann 
auch nachträglich vom Großherzoge mit den Beamtenrechten förmlich angestellt und 
den Bestimmungen des Beamtengesetzes unterworfen. Solange der Landtag nicht 
versammelt ist, untersteht der Archivar der Dienstaufsicht des Ministeriums des Innern. 
Die Bezahlung aller ständischen Beamten erfolgt durch die Staatskasse ). 
2. Die Gliederung der Kammern. Zur Vorbereitung ihrer Be- 
schlüsse bilden die einzelnen Kammern aus ihrer Mitte besondere Kommissionen 
oder Ausschüsse. Die zweite Kammer teilt sich zu diesem Zwecke außerdem in fünf 
ständige Abteilungen. 
Nach den Geschäftsordnungen ist für beide Kammern übereinstimmend die Bil- 
dung von vier Kommissionen vorgeschrieben: für das Budget, für die Petitionen, 
für Eisenbahnen und Straßen und für die Bibliothek, welch letzterer Kommission in der 
zweiten Kammer auch die Besorgung der Angelegenheiten der Geschäftsordnung und 
  
Recht drei Kandidaten für den Präsidentenstuhl zu bezeichnen, aus denen der Großherzog einen 
auswählen konnte. Bei der Wahl der Bureaumitglieder entscheidet im allgemeinen die relative 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nur für die Wahl des Präsidenten der zweiten Kammer be- 
stehen besondere Vorschriften (absolute Majorität mit Stichwahl nach zwei vergeblichen Wahl- 
gängen). Gesch. Ordg. I. K. § 8; II. K. § 10 ff. 
1) Gesch. O. I. K. § 11 f., § 72 f., § 76, §J 79; II. K. §§ 12, 14, 82, 83, 86, 89. 
2) Gesch. O. I. K. F 12. 
3) Gesch.O. I. K. §§ 9 f., 67, 73; II. K. §§ 13, 14, 77, 80, 83. 
4) Gesch. O. I. K. §§ 72, 74, 75; II. K. § 82 ff. Beamtengesetz § 116.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.