Erbabkauf. Pflichtthellsverletzung. Bekrug. 13
Prozeßkosten-Kaution von 250 fl. aufrecht gemacht
worden. Jetzt trat der Kläger seine Forderung
an einen Inländer ab, und Letzterer beantragte,
da gegenüber von ihm als Inländer die Einrede
der mangelnden Kaution nicht mehr zulässig sei, Termin
zur Verhandlung der Hauptsache anzuberaumen.
Diesem Antrage wurde vom Prozeßgerichte auch
sofort Statt gegeben und eine Remonstration
der Beklagten hiegegen blieb erfolglos, eben so
eine spätere Berufung derselben. Als Grund hiefür
ist geltend gemacht, daß die Veräußerung einer
Klage, resp. deren Cession erst nach erfolgter
Streitbefestigung unzulässig sei 1), während hier
der Streit noch nicht als befestigt gelten könne, weilder
Eine von den beiden Verklagten auf die Klage in
der Hauptsache noch gar nicht, der Andere nurvorsorglich
und unbeschadet aller seiner Rechte geantwortet
habe. 2) Gr.
-
Erbabkauf elnes Kindes, wegen Pfllchtthellsverletzung un
Betruges angefochten.
Eine Tochter hatte bei ihrer Verheirathung mit
dem Vater einen Erbabkauf geschlossen, welchen sie
später als pflichttheilverletzend und wegen Betruges
anfocht, indem der Vater bei Unterhandlung jenes
Vertrages sein Vermögen zu gering angegeben habe.
1)) Vergl. Komment. über dle G. O. Bd. 2 S. 2160.
25 In elner Nachschrift beanstandet der Einsender die
Michitgkelt dleser Entscheidungen, im Hinblicke auf
das in dem betreffenden Landebtheile geltende preußlsche
Recht, nach welchem (K. R. Th. I. Tit. 11. § 382)
durch die Cession elner rechtshänglgen Forderung weder
in Ansehung des Gertchtsstandes, noch in der
Lage des Prozesses etwas geändert wird, — dle
Rechtshängigkelt aber (A.G.O. Th. I. Tit. 7 K. 48)
schon mit der Insinuation der auf die Klage erlassenen
Ladung elntrltt.