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mit Rom 7°) hatte die Kunde von den Thaten der Ritter im Morgenlande
auch nach dem fernen Osten Europas verbreitet, und höchst
wahrscheinlich hatte der Herzog erfahren, wie gerade um dieselbe Zeit,
im Jahre 1222, der Deutsche Orden von Andreas, dem Könige von
Ungarn, das Land Burtza in Siebenbürgen zum Geschenk angenommen
und sich dafür verpflichtet hatte, die wilden Kumanen, welche
unter den schrecklichsten Greuelthaten in Ungarn einzufallen pflegten,
zu bekämpfen1). Was konnte der Herzog Vortheilhafteres. Sichereres
für seine Zwecke thun, als dem Beispiele des Ungarnkönigs folgen!
Nahm derselbe Orden, was nicht zu bezweifeln war, das Anerbieten
eines kleinen Landes, des Kulmischen etwa an, so hörten einerseits
für Masovien die grausamen Verheerungen sicher auf, und andererseits
wurde die Bekämpfung und Unterwerfung Preußens einem
berühmten, tapfern, stets neu sich ergänzenden Ritterheere zur Ehrensache,
die Erreichung der beiden Zwecke war dann mit einem Schlage
entschieden.
Was aber einen solchen Schritt am meisten empfahl, war dieses,
daß eine solche Schenkung. an den dem Papste und der ganzen Christenheit
so hochstehenden und im Morgenland so nothwendigen Orden,
wie Konrad sich vorspiegeln mochte, dem Bischofe Christian die Rückkehr
in seine frübere Stellung zu Preußen unmöglich machte. Christian
konnte ja leicht im Kulmischen wieder festen Fuß fassen wollen, um
70) Vgl. Raynald ad a. 1210. u. 27., 1211. 23., 1217. 48.
71) In der Schenkungsurkunde des Königs bei Dreger, cod. d. Pom.
n. 56. (1222) ist als Zweck, weßhalb den Ordensrittern die terra, Burtza nomine,
ultra sylvas versus Cumanos geschenkt werde, angegeben; ut Regnum per
conversationem eorum propagatum dilatetur, und am Schlusse beißt es:
duam restaurationem facimus eo, duod ipsi in confinio illo tanquam plantatio
novella sint positi, et assiduos paganorum insultus pacientes se pro
regno tanquam firmum propugnaculum de die in diem morti opponere
non formidant. Als die Ritter das Land empfangen hatten, baten sie den Payst
um die Aufnahme desselben unter seine Oberhoheit, welches ihnen auch im J. 1224
geme gewährt wurde. Vgl. Rana# ad h. a. n. 36.