Metadata : Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen.

IV.  Anhang.  49

6.  Bekanntmachung  über  die  gerichtliche  Bewilligung
  von  Zahlungsfristen.  Vom  7.  August  1914.
(RGBl.  S.  359.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes
über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  und  über  die  Verlängerung  der
Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  im  Falle  kriegerischer
  Ereignisse  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  die  bei  den  ordentlichen
  Gerichten  anhängig  sind  oder  anhängig  werden,
kann  das  Prozeßgericht  auf  Antrag  des  Beklagten  eine
mit  der  Verkündung  des  Urteils  beginnende  Zahlungsfrist
  von  längstens  drei  Monaten  in  dem  Urteile  bestimmen.
  Die  Bestimmung  ist  zulässig,  wenn  die  Lage
des  Beklagten  sie  rechtfertigt  und  die  Zahlungsfrist  dem
Kläger  nicht  einen  unverhältnismäßigen  Nachteil  bringt.
Sie  kann  für  den  Gesamtbetrag  oder  einen  Teilbetrag
der  Forderung  erfolgen  und  von  der  Leistung  einer  nach
freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmenden  Sicherheit
  abhängig  gemacht  werden.

Der  Antrag  ist  nur  zulässig,  wenn  Gegenstand  des
Rechtsstreits  eine  vor  dem  31.  Juli  1914  entstandene
Geldforderung  ist.  Die  tatsächlichen  Behauptungen,  die
den  Antrag  begründen,  sind  glaubhaft  zu  machen.
Der  Zinsenlauf  wird  durch  die  Bestimmung  der
Zahlungsfrist  nicht  berührt.

8  2.

Der  Schuldner  ist  befugt,  unter  Anerkennung  der
Forderung  des  Gläubigers  diesen  vor  das  Amtsgericht,
vor  dem  der  Gläubiger  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  zur  Verhandlung  über  die  Bestimmung  einer  Zah—

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