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wirtschaftlichen Betrieb die Ziffern I 1, I 3, II 1, III 1, IV 1, 2, 4, 7 und 8,
bei einem Hausbesitzer I 1, III 1, IV 1, 7 und 8, und so fort in mannigfachen
Zusammenstellungen.
Ein Aberblick über die einzelnen Gruppen ergibt ferner, daß es ein Un-
ding wäre, hier keine Rangverhältnisse einzuführen. Man muß zu irgend
einer Rangordnung gelangen. Bei ihrer Ausfstellung sollten maßgebend
sein die in dem vorigen Abschnitt genannten Gesichtspunkte, also vor allem
das besondere Opfer für das Wohl des Ganzen, die Bedeutung des Ge-
schädigten für die gesamte Wirtschaftsordnung sowie die Rücksicht darauf,
ob der Geschädigte sich aus eigener Kraft helfen kann oder nicht.
Die Aufzählung der einzelnen Gruppen, wie sie hier gegeben ist, maßt
sich nicht an, zugleich eine Rangordnung bilden zu wollen. Darüber kann
ein einzelner sich kein endgültiges Urteil verschaffen, zumal der Amfang der
einzelnen Schäden noch sehr ungewiß ist. Es kommt aber auch hinzu, daß
die Frage der Rangordnung von Einflüssen abhängt, die mit den obigen
rein sachlichen Gesichtspunkten nichts zu tun haben. Soweit zur Regelung
des Kriegsschadens ein Reichsgesetz nötig ist — und für den wesentlichen
Teil ist dies der Fall — soweit ist erforderlich ein Mehrheitsbeschluß von
Bundesrat und Reichstag. Es muß also eine Einigung der im Reichstag ver-
tretenen politischen Parteien des deutschen Volkes stattfinden, und es liegt
im Wesen der Partei, daß jede Gruppe des Kriegsschadens, die von einer
Partei besonders unterstützt wird, bei der Verteilung besonders viel für sich
zu erringen trachtet. Es wirken also hier nicht nur Rücksichten auf Billig-
keit, auf vaterländisches Opfer und auf die Notwendigkeiten der Staats-
gemeinschaft mit, sondern auch reine parteipolitische Macht-
fragen, und es hätte wenig Sinn, eine Rangordnung der Kriegsschäden
aufzustellen, welche von dem augenblicklichen Zustand unseres Parteiwesens
völlig absieht und die Frage nur danach zu entscheiden sucht, wie sich nach
allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit und der Staatswohlfahrt die Ver-
teilung regeln müßte. Bescheidener zwar, aber doch auch nützlich ist die Auf-
gabe, wenn sie sich zunächst nur auf die Darstellung der Tatsachen beschränkt.