Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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zusehen und nur in Pausch und Bogen — zusammen mit den sonstigen Ent- 
schädigungsforderungen zu berechnen.) 
Gegenüber den Feinden kommt nun aber nicht nur der Ersatz in barem 
Gelde in Betracht, wenn er auch die am meisten zu erstrebende Form der 
Schadloshaltung darstellt. Es gibt auch andere Mittel, und deren Erörte- 
rung ist um so wichtiger, je weniger eine bare Kriegsentschädigung aus- 
reichen sollte, den gesamten Schaden Deutschlands und seiner Verbündeten 
zu decken. 
Der Frankfurter Friede2) hat im Artikel 12 bestimmt, daß die ausge- 
wiesenen Deutschen im vollen Genusse ihres in Frankreich erworbenen 
Eigentums bleiben sollen, und nach Artikel 15 sollten die Vorschriften, 
welche Rechtsverluste infolge von Kriegsereignissen betreffen, in beiden 
Staaten gleichmäßig für die eigenen wie für die fremden Antertanen ange- 
wendet werden. 
So einfach, wie die Bestimmungen damals waren, werden sie heute 
nicht sein. Der Verkehr zwischen den Völkern hat sich seit 1871 so verzweigt 
und erstreckt sich auf so unendlich viel Gebiete des Lebens, daß man hier mit 
der AUntersuchung sowohl wie mit den Vereinbarungen ins einzelne geben 
müssen wird. Als oberster Grundsatz, der unbedingt gelten muß, wird nur 
der eine sich darstellen: 
Die feindlichen Staaten müssen alle Maßnahmen, die während des 
Krieges mit Bezug auf deutsche Werte getroffen worden sind, rückgängig 
machen. Esmuß die bei Ausbruch des Krieges vorhan- 
dene Rechtslage wieder hergestellt werden. Wo dies 
nicht möglich ist, hat der feindliche Staat Ersatz zu 
gewähren. 
Dieser Grundsatz entspricht einem Gebot, das in dem sittlichen und recht- 
lichen Empfinden aller Völker Anerkennung finden muß. Krieg soll 
nur geführt werden zwischen Staaten. Das Privateigentum der einzelnen 
Bürger darf nicht mehr als Beute betrachtet werden. Darum muß ein 
Staat Ersatz gewähren, wenn er unter Verletzung dieses obersten Grund- 
satzes der Völkerrechtsordnung — der in dem Haager Abkommen von 1899 
und 1907 auch ausdrücklich anerkannt ist — in das Leben des ihm wehrlos 
gegenüberstehenden einzelnen Bürgers eingegriffen hat. 
Das Reich hat auch schon amtlich erklärt.), es werde bei den Friedens- 
verhandlungen „darauf Bedacht genommen werden, die Privat-Forderungen 
mit allen ihren Rechtsbehelfen grundsätzlich wiederberzustellen“. 
1) Siehe hierüber die Ausführungen Bismarcks zu dem Krichsschadenersat für 
die Auslandsdeutschen, Reichstag 11 1871, Verhandl. Berichte S. 986 
2) Wortlaut im Anhang S. 158. 
3) Bekanntmachung über Anmeldungen bei dem Reichskommissar, vom 18. 4. 1915. 
Anhang S. 180. 
 
	        
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