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erschwert haben. Je einfacher und rechtlicher die Verhältnisse dabei auf
unserer Seite liegen, um so mehr müssen wir darauf dringen, daß unsere
Gegner ihre ebenso völkerrechtswidrigen wie törichten Maßregeln nicht nur
aufheben, sondern auch für den durch sie bewirkten Schaden einstehen.
Außer solchen, auf unmittelbaren Schadenersatz gerichteten Verein-
barungen wird man im Friedensvertrag noch mancherlei ausbedingen müssen,
was den Deutschen nützen kann.
Eine einfache, sicher aber sehr erwünschte Vergünstigung wäre die Ge-
währung freier Fahrt für die Deutschen, die zur Regelung ihrer Vermögens-
angelegenheiten nach Feindesland persönlich fahren oder einen Vertreter ent-
senden müssen. Auch wäre freie Fracht für die Rückschaffung deutschen
Privateigentums nach dem Inland auszubedingen.
In ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen ist auch eine Vorschrift, die
dem Strafrecht gilt.
Der Frankfurter Frieden hat im Artikeb 2 Abs. 2 den Bewohnern der
abgetretenen Gebiete Straflosigkeit für die während des Krieges begangenen
politischen und militärischen Handlungen ausbedungen. Es ist dagegen keine
Bestimmung darüber getroffen worden, wie es mit der Behandlung der nach
dem feindlichen Ausland zurückkehrenden Angehörigen des gegnerischen
Staates zu halten sei.
In dem Friedensschlusse, der uns jetzt bevorsteht, wird man unter allen
Amständen deutscherseits darauf dringen müssen, daß den zurückkehrenden
Deutschen volle Straflosigkeit wegen aller vor dem Kriege und während des
Krieges begangenen Handlungen gewährt werde, soweit es sich nicht etwa
um Vergehen gegen das allgemeine Strafrecht handelt. Man wird aller-
dings auch bezüglich dieses Punktes — allgemeines Strafrecht — besonders
vorsichtig sein müssen, wie die Verfolgung von Deutschen in Rußland wegen
ihrer Mitgliedschaft des Flottenvereins lehrt, denn man hat sich feindlicherseits
nicht selten bemüht, aus politischen Handlungen Verletzungen des Landes-
strafrechts herzuleiten.
Besonders wichtig ist diese strafrechtliche Frage für die Deutschen, die
neben ihrer Reichsangehörigkeit noch das Bürgerrecht eines der feindlichen
Staaten besessen haben. Diese, gar nicht seltenen Fälle doppelter Staats-
angehörigkeit dürfen im Friedensvertrag nicht vergessen werden.
Aus Kreisen der Auslandsdeutschen ist vielfach der Wunsch laut ge-
worden, es möge durch den Friedensschluß das Ausweisungsrecht
der feindlichen Staaten eingeschränkt, zum mindesten gesetzlich geregelt
werden.
Man hat nach Ausbruch des Krieges geseben, wie unsicher das gesamte
Fremdenrecht unserer Zeit noch ist, und vielleicht kann es als eine