Schlußwort.
Uberblickt man den Umkreis dessen, was zur Ausgleichung des Kriegs-
schadeens zu tun ist, so ist man versucht, zu fragen: Wo ist der Mann, der
alles dies zu einem guten Ende für uns führen wird?
Man sollte aber wohl gerade bei diesem Friedensschluß nicht an einen
einzelnen Menschen denken. Die Fülle der Aufgaben, die hier vor uns liegen,
verlangt vor allem unermüdliche Arbeit einer großen Zahl von Sach-
kundigen, und ebenso, wie auf anderen Gebieten deutsche Arbeitskraft und
deutsches Ordnungsvermögen den Sieg davongetragen haben, steht zu
hoffen, daß diese Eigenschaften deutscher Art den Ausschlag geben und zu
einem Abschluß führen werden, der nicht nur für uns günstig ist, sondern für
die ganze Menschheit einen Kulturfortschritt bedeutet.
Was in dieser Schrift gegeben werden konnte, war nur ein #berblick
über den bisherigen Rechtszustand dieses noch so wenig bekannten und be-
arbeiteten Gebietes, eine Zusammenstellung der großen Aufgaben, die hier
zu lösen sind, und vielleicht im einzelnen manche Anregung zu weiterer
Arbeit.
Die wichtigsten Gedanken dieser Schrift seien hier noch einmal kurz zu-
sommengestellt.
J.
Anspruch auf Ersatz von Kriegsschäden besteht nach geltendem Recht
nur in geringem Umfange, und zwar kommen hier in Betracht:
1. Ansprüche aus dem Kriegsleistungsgesetz von 1873.
2. Ansprüche aus einzelnen deutschen Gesetzen, wie Rayongesetz,
Tumultgesetz, Gesetz über den Belagerungszustand in Verbindung
mit dem Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten.