Full text : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

151

Schadensanmeldung  und  der  Antrag  auf  Vorentschädigung  an  den  zuständigen
Regierungspräsidenten  gerichtet  werden.

Unzuständige  Behörden  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  Anträge  unverzüglich

  der  zuständigen  Behörde  zur  Bearbeitung  zu  übersenden.
6.  Die  vorläufige  Ermittlung  des  Schadens  erfolgt  durch  die  gemäß  Erlaß
der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  26.  September  1914  —
M.  d.  J.  le.  2662  F.  M.  S.  J.  1774  —  in  den  Kreisen  in  der  erforderlichen  Anzahl
  gebildeten  Kriegshilfsausschüsse  für  die  in  den  Bereich  ihrer  Zuständigkeit
  gewiesenen  Ortschaften.

Die  Mitglieder  der  Kriegshilfsausschüsse  erhalten  Reisekosten  und  Tagegelder
  nach  den  in  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Juli  1898
(R#Bl.  S.  921)  in  der  Fassung  vom  21.  Juni  1913  (RKeBl.  S.  433)  zu  §  14
MReles  Gesetzes  für  die  Entschädigung  der  Sachverständigen  getroffenen  Vorriften.



Der  Oberpräsident  wird  ermächtigt,  mit  der  Abschätzung  bestimmter  Arten
von  Schäden  —  z.  B.  Brand=  und  Trümmerschäden,  größeren  Forstschäden  —
besondere  Sachverständige  zu  betrauen  und  wegen  der  Vornahme  der  Abschätzung
  solcher  Schäden  mit  geeigneten  Körperschaften  wie  z.  B.  Provinzial-Feuersozietät
  besondere  Vereinbarungen  zu  treffen.  Das  Ergebnis  der  Abschätzung
  ist  in  diesem  Falle  den  Kriegshilfsausschüssen  zur  Verwertung  bei
der  vorläufigen  Schadensermittlung  mitzuteilen,  ohne  daß  diese  in  eine  Nachprüfung
  einzutreten  haben.

Im  übrigen  haben  die  Kriegsausschüsse,  soweit  erforderlich  auf  Grund
örtlicher  Verhandlung  tunlichst  unter  Zuziehung  des  Geschädigten,  ihr  eigenes
Gutachten  über  die  Höhe  der  entstandenen  Schäden  in  die  dafür  bestimmten
Spalten  der  Schadensanmeldung  einzutragen  und  den  Gesamtbetrag  der  einzelnen
  Schätzungen  für  jeden  Beschädigten  aufzurechnen.  Der  Abschätzung  ist
der  Zustand  des  Schadens  zu  dem  Zeitpunkte  zugrunde  zu  legen,  in  dem  die
unmittelbare  Einwirkung  des  Krieges  im  Einzelfalle  beendet  war.  Ist  er
durch  absichtliches  oder  grob  fahrlässiges  Verschulden  des  Anmeldenden  —
z.  B.  durch  unverständige  Flucht  oder  durch  Unterlassung  der  wirtschaftlich  gebotenen
  möglichen  Maßnahmen  nach  der  Rückkehr  —  vergrößert,  so  ist  der
Schaden  bei  der  Abschätzung  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  er  auch  bei
richtigem  Verhalten  des  Anmeldenden  eingetreten  wäre.

Die  Kriegshilfsausschüsse  haben  sich  in  der  Regel  gutachtlich  über  die  Höhe
der  dem  Antragsteller  zuzubilligenden  Vorentschädigung  zu  äußern.

7.  Die  vorläufige  Ermittlung  des  Kriegsschadens  erfolgt
  vorbehaltlich  der  endgültigen  darüber  auf  Grund  des  §  35  des  Kriegsleistungsgesetzes
  ergehenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  und  dient  insoweit
  lediglich  zur  Vorbereitung  der  endgültigen  Feststellung.  Sie  gibt  dem
Geschädigten  keinen  Rechtsanspruch  auf  endgültige  Erstattung
  in  dem  geschätzten  Umfange.

8.  Die  Festsetzung  der  Vorentschädigung  erfolgt  auf  Grund  des
Gutachtens  der  Kriegshilfsausschüsse,  soweit  es  sich  um  Beträge  bis  zu  5000  Mark
handelt,  durch  den  Landrat  —  in  Stadtkreisen  durch  den  Oberbürgermeister  —,
bei  höheren  Beträgen  durch  den  Regierungspräsidenten.  Bei  Entscheidung  über
die  Zweckmäßigkeit  der  Vorentschädigung  ist  die  Kriegslage  zu  berücksichtigen.
In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Entscheidung  des  Oberpräsidenten  einzuholen.