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Schadensanmeldung und der Antrag auf Vorentschädigung an den zuständigen
Regierungspräsidenten gerichtet werden.
Unzuständige Behörden haben die bei ihnen eingehenden Anträge unverzüglich
der zuständigen Behörde zur Bearbeitung zu übersenden.
6. Die vorläufige Ermittlung des Schadens erfolgt durch die gemäß Erlaß
der Minister des Innern und der Finanzen vom 26. September 1914 —
M. d. J. le. 2662 F. M. S. J. 1774 — in den Kreisen in der erforderlichen Anzahl
gebildeten Kriegshilfsausschüsse für die in den Bereich ihrer Zuständigkeit
gewiesenen Ortschaften.
Die Mitglieder der Kriegshilfsausschüsse erhalten Reisekosten und Tagegelder
nach den in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Juli 1898
(R#Bl. S. 921) in der Fassung vom 21. Juni 1913 (RKeBl. S. 433) zu § 14
MReles Gesetzes für die Entschädigung der Sachverständigen getroffenen Vorriften.
Der Oberpräsident wird ermächtigt, mit der Abschätzung bestimmter Arten
von Schäden — z. B. Brand= und Trümmerschäden, größeren Forstschäden —
besondere Sachverständige zu betrauen und wegen der Vornahme der Abschätzung
solcher Schäden mit geeigneten Körperschaften wie z. B. Provinzial-Feuersozietät
besondere Vereinbarungen zu treffen. Das Ergebnis der Abschätzung
ist in diesem Falle den Kriegshilfsausschüssen zur Verwertung bei
der vorläufigen Schadensermittlung mitzuteilen, ohne daß diese in eine Nachprüfung
einzutreten haben.
Im übrigen haben die Kriegsausschüsse, soweit erforderlich auf Grund
örtlicher Verhandlung tunlichst unter Zuziehung des Geschädigten, ihr eigenes
Gutachten über die Höhe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten
Spalten der Schadensanmeldung einzutragen und den Gesamtbetrag der einzelnen
Schätzungen für jeden Beschädigten aufzurechnen. Der Abschätzung ist
der Zustand des Schadens zu dem Zeitpunkte zugrunde zu legen, in dem die
unmittelbare Einwirkung des Krieges im Einzelfalle beendet war. Ist er
durch absichtliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Anmeldenden —
z. B. durch unverständige Flucht oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen
möglichen Maßnahmen nach der Rückkehr — vergrößert, so ist der
Schaden bei der Abschätzung nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch bei
richtigem Verhalten des Anmeldenden eingetreten wäre.
Die Kriegshilfsausschüsse haben sich in der Regel gutachtlich über die Höhe
der dem Antragsteller zuzubilligenden Vorentschädigung zu äußern.
7. Die vorläufige Ermittlung des Kriegsschadens erfolgt
vorbehaltlich der endgültigen darüber auf Grund des § 35 des Kriegsleistungsgesetzes
ergehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen und dient insoweit
lediglich zur Vorbereitung der endgültigen Feststellung. Sie gibt dem
Geschädigten keinen Rechtsanspruch auf endgültige Erstattung
in dem geschätzten Umfange.
8. Die Festsetzung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund des
Gutachtens der Kriegshilfsausschüsse, soweit es sich um Beträge bis zu 5000 Mark
handelt, durch den Landrat — in Stadtkreisen durch den Oberbürgermeister —,
bei höheren Beträgen durch den Regierungspräsidenten. Bei Entscheidung über
die Zweckmäßigkeit der Vorentschädigung ist die Kriegslage zu berücksichtigen.
In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Oberpräsidenten einzuholen.