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Vuor der Auszahlung der Vorentschädigung hat der Geschädigte — vergl.
Vordruck — seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem
er für seine beweglichen Sachen Versicherung genommen hat, an den Staat
oder eine von dem Oberpräsidenten bezeichnete Stelle in der Höhe der Be-
träge abzutreten, die ihm von diesem als Vergütung für Kriegsschäden an be-
weglichen Sachen sofort oder in Zukunft gezahlt werden.
E. Landwirtschaftliche Betriebe.
22. Für Wiederherstellung kleinerer Schäden an Röhrenentwässerung
und sonstigen Bodenverbesserungsanlagen können Vorentschädigungen gewährt
werden, wenn bei Aufschub die Anlage oder die Wirtschaft erheblich leiden
würde.
23. Vorentschädigungen zur Anschaffung von Rindvieh bedürfen der Ge-
nehmigung des Oberpräsidenten, soweit diese nicht durch Vermittlung der
Landwirtschaftskammer erfolgen soll.
24. Zuchtschweine, Ferkel und Läufer zu Mastzwecken können durch Ver-
mittlung der Landwirtschaftskammer oder auf anderem Wege aus Vorent-
schädigungsmitteln angeschafft werden. Vorentschädigungen zum Ankauf von
Füllen sind nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberpräsidenten
zulässig.
25. Beihilfen zum Ankauf von Rauhfutter können nur dann aus der Vor-
entschädigung gegeben werden, wenn es sich um Haltung von Pferden, wert-
vollem Zuchtmaterial oder für den Haushalt unbedingt nötiger Milchkühe
handelt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
Vorentschädigung für Beschaffung von Kraftfutter kann nur in vorsichtig
bemessenem Maße gewährt werden, wenn es sich um Erhaltung des Viehs und
nicht um Mästung handelt.
26. Pflüge können aus der Vorentschädigung beschafft werden. Für Kraft-
pflüge find die besonderen Vorschußmittel der Landwirtschaftskammer in An-
spruch zu nehmen. Vorentschädigungen für fehlende Geräte zur Frühjahrs-
bestellung können in Aussicht gestellt werden, damit die rechtzeitige Bestellung
der Geräte zum Frühjahr erfolgen kann. Auch für die zum Winterbetrieb
nötigen Maschinen und Anlagen, wie zum Dreschen, Getreidereinigen, Rüben-
schneiden, Milchverwerten, können Vorentschädigungen gezahlt werden.
27. Zur Anschaffung von Arbeitspferden, soweit diese nicht aus dem
Pferdebestand der Landwirtschaftskammer entnommen werden können, sind in
dringenden Fällen Vorentschädigungen zulässig. Ebenso können zum Ankauf
von Pflugochsen zu angemessenen Preisen sowie zur Beschaffung unbedingt
erforderlicher Sielen, Sättel, Wirtschaftswagen usw. Vorentschädigungen ge-
währt werden.
F. Gewerbliche Betriebe.
28. Gewerbebetriebe, deren Wiederaufnahme gesichert ist, sind in ihren
Anlagen und durch Beschaffung der zur Eröffnung des Betriebes notwendigen
ersten Vorräte an Waren, Roh- und Betriebsstoffen aus Vorentschädigungs-
mitteln möglichst schnell betriebsfähig zu machen.
29. Die ersten beiden Seiten des Vordrucks für Vorentschädigungen sollen
dazu dienen, eine Uebersicht über die Vermögensverhältnisse vor dem Kriege