156
zu geben, die übrigen sollen in überschläglicher Weise die Berechnung des Ge-
samtschadens und den Zweck der Vorentschädigungen erkennen lassen.
Für jede geschädigte Betriebsstelle eines Handels- oder Gewerbebetriebes
soll eine Gesamtanmeldung durch den Betriebsinhaber eingereicht werden, in
welcher sämtliche Kriegsschäden, die auf der Betriebsstelle entstanden find, aus-
führlich angemeldet werden, also auch die Schäden an solchen beweglichen
Sachen, für welche der Betriebsinhaber nicht erstattungsberechtigt ist (Vor-
druck A). Schäden an unbeweglichem Eigentum hat jedoch nur der Eigen-
tümer anzumelden.
30. Die Schadensanmeldung ist bei dem Landrat oder Oberbürgermeister
des Kreises einzureichen, in welchem sich die Betriebsstelle befindet. Ist in
diesem Kreise kein Kriegshilfsausschuß gebildet, so ist der Kriegshilfsaus-
schuß zu Königsberg i. Pr. (Stadt) für die Begutachtung zuständig.
Hat ein Handels- oder Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstellen (Zweig-
niederlassungen), so gilt als Schadensstelle im Sinne dieser Gesamtanmeldung
die Hauptbetriebsstelle, auch wenn diese nicht selbst durch den Krieg berührt
ist. Die in den Zweigniederlassungen entstandenen Kriegsschäden sind in
Abt. IV und durch Sonderanmeldung nach Vordruck B nachzuweisen.
31. Es ist stets genau anzugeben, welche Handelszweige oder welches
Handwerk oder Gewerbe der Betrieb umfaßt, welchem Stand, Beruf oder
Erwerbszweig der Anmeldende angehört, sowie ob auch gleichzeitig Landwirt-
schaft betrieben wird. Wenn die Landwirtschaft einen erheblicheren Umfang
hat, ist neben dem Vordruck für Gewerbebetriebe auch der für landwirtschaftliche
Betriebe aufgestellte Sondervordruck 4 zu benutzen.
32. Geschädigte, die keinen Antrag auf Vorentschädigung stellen wollen,
müssen zur Klarstellung ihres Besitzstandes vor Kriegsausbruch Seite 1 und 2
des Vorentschädigungsvordrucks ausfüllen und in den Vordruck A für end-
gültige Schadensermittelung hineinlegen.
Die Kriegshilfsausschüsse haben zu prüfen, welche Beweismittel genügen.
Wo es erforderlich ist, sind Sachverständige zuzuziehen.
G. Sonstige Erwerbszweige.
33. Für sonstige Erwerbszweige kommen neben der Erhaltung des Haus-
haltes in der Regel nur Vorentschädigungen zur Anschaffung der nötigen Be-
triebsmittell — wie z. B. Möbel für Geschäftszimmer, Instrumente für Arzte
und Zahnärzte, Bücher usw. — in Frage.
Vorentschädigungen über 3000 M. bedürfen der Genehmigung des Ober-
präsidenten.
34. Die in den Vordrucken und in den Anmerkungen angewandten Be-
zeichnungen für geschädigte Handels= oder Gewerbetreibende beziehen sich in
entsprechendem Sinne auch auf die geschädigten freien Berufe: es ist also
Betrieb gleich Beruf, Stand,
Betriebsinhaber gleich Anmeldender, Geschädigter dieses Berufs oder
Standes,
Betriebsstelle gleich Haushalt, Wohnung, Geschäftsraum des Ge-
schädigten
zu setzen.
(vergl. Anmerkung 1 des Vordrucks).