Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Standfestigkeit und der Feuersicherheit, unterschiedliche Vorschriften geben, je 
nachdem sich diese auf Gebäude größeren oder geringeren Umfanges beziehen. 
Geben Bauordnungen für größere Bezirke gleichzeitig Bestimmungen für 
größere und kleinere Gemeinden, so sollen sie hinsichtlich der Höhe der Gebäude 
und der Geschoßzahl unterschiedliche Bestimmungen treffen, welche die beson- 
deren Verhältnisse der Gemeinden berücksichtigen. 
§ 4. Sofern die Verhältnisse es erfordern, sollen durch Polizeiverordnung 
für die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen abgestufte Vorschriften 
jee nach deren Bestimmung (Hauptverkehrsstraßen, Nebenverkehrsstraßen, 
Wohnstraßen, Wohnwege usw.) gegeben werden. 
§5. Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptauartier, den 19. Januar 1915. 
« (L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow. 
Verfügung vom 20. August 1915, betr. die vorläufige Ermittelung von Kriegs- 
schäden und die Gewährung einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den 
Krieg unmittelbar berührten Landesteilen. 
Min. Bl. f. d. inn. Verw. 1915, 149. 
In weiterer Ausführung des Staatsministerialbeschlusses vom 29. Sev- 
tember 1914 wird zu Ziffer 19 der Anweisung über die vorläufige Ermittelung 
von Kriegsschäden und die Gewährung einer staatlichen Vorentschädigung in 
den durch den Krieg unmittelbar berührten Landesteilen vom 18. Januar 
1915 folgendes über die Gewährung von Vorentschädigungen für Brand- und 
Trümmerschäden bestimmt: 
1. Über die allgemeinen Voraussetzungen, unter welchen Vorentschädi- 
gungen zum Zwecke des Wiederaufbaues zerstörter oder beschädigter Gebäude 
bewilligt werden können, entscheidet der Oberpräsident nach Anhörung der 
Kriegshilfskommission. 
2. Bei der Berechnung des Schadens ist dem nach Ziffer 19 Absatz 1 und 2 
der Anweisung vom 18. Januar 1915 ermittelten Betrage ein Zuschlag hinzu- 
zusetzen, welcher nach dem amtlichen Gutachten eines vereidigten Sachver- 
ständigen der Steigerung der Baukosten durch die Erhöhung der Löhne und 
der Preise der Baumaterialien gegenüber den Kosten eines Neubaues oder der 
Wiederherstellung im Juli 1914 entspricht. 
Dieser Zuschlag ist dem Beschädigten — vorbehaltlich der Anrechnung auf 
die endgültige Entschädigung — ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Vor- 
entschädigung zu bewilligen. 
3. Sofern durch baupolizeiliche Anforderungen eine Erhöhung der Bau- 
kosten im Einzelfalle bedingt wird, kann dem Beschädigten ein Zuschlag bis zur 
Hälfte der hierdurch entstehenden Mehrkosten ohne Verpflichtung der Rück- 
zahlung ebenfalls als Vorentschädigung bewilligt werden.
	        
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