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Der Oberpräsident kann in Ausnahmefällen, in welchen sonst die Wieder-
instandsetzung als undurchführbar nachgewiesen wird, die Bewilligung eines
höheren Zuschlages gestatten. ·
4. Den Unterschied, der hiernach zwischen den tatsächlich erwachsenden
Kosten für den Neubau oder die Wiederherstellung der zerstörten oder be-
schädigten Gebäude in dem gleichen Umfange, den sie bei Eintritt des Schadens-
falles hatten, und dem Betrage des unter Berücksichtigung der Zuschläge nach
Ziffer 2 und 3 dieses Erlasses ermittelten Schadens verbleibt, kann der Ober-
präsident dem Beschädigten als Staats darlehen bewilligen.
Das Staatsdarlehn wird zinsfrei gewährt. Es ist nach Ablauf von 5 Frei-
jahren nach einem von dem Finanzminister allgemein festzusetzenden Zeit-
punkte jährlich mit 3 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halb-
jährlichen Raten zum 1. Oktober und 1. April zu tilgen.
Das Darlehn wird fällig bei einem Besitzwechsel, welcher nicht durch Erb-
folge oder ein dieser wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft (Altenteils-
vertrag) erfolgt.
In Ausnahmefällen kann das Darlehn dem Besitznachfolger belassen
werden, wenn die Veräußerung wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Ober-
präsident entscheidet hierüber auf Antrag des Beschädigten. Verbleibt das
Grundstück im Eigentum des Beschädigten oder seiner Rechtsnachfolger durch
Erbgang oder ein diesem wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft, so wird
ein Viertel des ursprünglichen Darlehnsbetrages nach Ablauf von fünf Jahren,
ein weiteres Viertel nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vom Finanzminister
allgemein festzusetzenden Zeitpunkte dem Beschädigten erlassen.
Voraussetzung für die Bewilligung des Darlehns ist seine Sicherstellung
durch Eintragung im Grundbuche und die Sicherung des Staates gegen die
Geltendmachung von Ansprüchen voreingetragener Hypothekengläubiger, welche
den Beschädigten in dem Besitze des Grundstücks gefährden würden. Die
Sicherung kann erfolgen durch Einräumung des Vorranges für das Staats-
darlehn, Ausschluß der Kündigung voreingetragener Hypotheken und Grund-
schulden auf längere Zeit, durch Zinsermäßigung und durch Ermäßigung
unsicherer Hypothekenforderungen.
Der Oberpräsident entscheidet darüber, in welcher Weise die Voraussetzung
für die Sicherstellung des Darlehns zu erfüllen ist.
Die Darlehnshingabe ist weiter davon abhängig, daß der Beschädigte sich
den vom Oberpräsidenten zu erlassenden Vorschriften über die Prüfung der
Bauzeichnungen und die Überwachung der Bauleitung unterwirft.
Berlin, den 20. August 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Der Finanzminister.
Domänen und Forsten. Lentze.
v. Schorlemer.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Der Minister des Innern.
In Vertretung: v. Coels. Im Auftrage: Freund.