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B. Deutsches Reich.
Verfassung.
Artikel 3 Absatz 6.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf
den Schutz des Reichs.
Artikel ö8.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß
weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen
grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich in
natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist
die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetz-
gebung festzustellen.
Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich.
Vom 10. Mai 1871.
Artikel 2 Absatz2.
Kein Bewohner der abgetretenen Gebiete darf in seiner Person oder
seinem Vermögen wegen seiner politischen oder militairischen Handlungen
während des Krieges verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden.
Artikel 11.
Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands
durch den Krieg aufgehoben sind, so werden die Deutsche Regierung und die
Französische Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem
Fuße der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde
legen.
Diese Regel umfaßt die Eingangs- und Ausgangsabgaben, den Durch-
gangs-Verkehr, die Zollförmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der An-
gehörigen beider Nationen und der Vertreter derselben.
Jedoch sind ausgenommen von der vorgedachten Regel die Begünstigun-
gen, welche einer der vertragenden Theile durch Handelsverträge anderen
Ländern gewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England,
Belgien, Niederland, Schweiz, Österreich, Rußland.
Die Schiffahrtsverträge und die Übereinkunft, betreffend die Zollabferti-
gung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, sowie die Überein-
kunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen
und Werken der Kunst sollen wieder in Kraft treten.
Indessen behält sich die Französische Regierung die Befugniß vor, von
den Deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen-- und Flaggengebühren zu
erheben, mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen und
Ladungen der vorerwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.