Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Artikel 12. 
Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse alles Eigenthums, 
welches sie in Frankreich erworben haben. 
Diejenigen Deutschen, welche die von den Französischen Gesetzen verlangte 
Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, 
werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf 
Französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen. 
Für diejenigen Personen, welche von der vorerwähnten Befugniß, nach 
Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifi- 
kationen dieses Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die Französischen 
Gesetze festgestellte Frist zur Erlangung der Naturalisation als durch den 
Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet, und die zwischen ihrer Aus- 
weisung und ihrer Rückkehr auf Französischen Boden verflossene Zeit soll der. 
gestal gerechnet werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu 
wohnen. 
Vorstehende Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die Französi- 
shen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen 
wünschen. 
Artikel 13. 
Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871 
kondemnirt waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden. 
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt waren, sollen mit 
der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben werden. Wenn die 
Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem 
Verkaufspreise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden. 
Artike l 15. 
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf die 
beiderseitigen Unterthanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zu Gunsten 
derjenigen ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich erachten möchten, die in 
Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, die 
Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu bewirken. 
Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen. 
Vom 14. 6. 1871. (RGl. 1871, 247. Nr. 660.) 
Artikel 1. 
Für Schäden an Mobilien und Immobilien, welche im Laufe des letzten 
Krieges Seitens des Französischen oder Deutschen Heeres durch Beschießung in 
dem bisherigen Bundesgebiete oder in Elsaß-Lothringen belegener Orte oder 
durch Brandlegung zu militairischen Zwecken in solchen Orten verursacht 
worden sind, wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden 
Kriegsentschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
1. Die zerstörten Immobilien und Mobilien werden nach dem vollen 
Werth vergütet. Hat nur eine Beschädigung der Sachen stattgefunden, so wird 
für die hieraus erwachsene Werthsverminderung Ersatz geleistet. - 
2. Unter dem in Nr. 1 gedachten Werthe ist derjenige zu verstehen, 
welchen die Sachen zur Zeit ihrer Zerstörung beziehungsweise Beschädigung 
gehabt haben. 
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