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Artikel 12.
Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse alles Eigenthums,
welches sie in Frankreich erworben haben.
Diejenigen Deutschen, welche die von den Französischen Gesetzen verlangte
Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen,
werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf
Französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen.
Für diejenigen Personen, welche von der vorerwähnten Befugniß, nach
Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifi-
kationen dieses Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die Französischen
Gesetze festgestellte Frist zur Erlangung der Naturalisation als durch den
Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet, und die zwischen ihrer Aus-
weisung und ihrer Rückkehr auf Französischen Boden verflossene Zeit soll der.
gestal gerechnet werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu
wohnen.
Vorstehende Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die Französi-
shen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen
wünschen.
Artikel 13.
Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871
kondemnirt waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt waren, sollen mit
der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben werden. Wenn die
Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem
Verkaufspreise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden.
Artike l 15.
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf die
beiderseitigen Unterthanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zu Gunsten
derjenigen ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich erachten möchten, die in
Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, die
Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu bewirken.
Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen.
Vom 14. 6. 1871. (RGl. 1871, 247. Nr. 660.)
Artikel 1.
Für Schäden an Mobilien und Immobilien, welche im Laufe des letzten
Krieges Seitens des Französischen oder Deutschen Heeres durch Beschießung in
dem bisherigen Bundesgebiete oder in Elsaß-Lothringen belegener Orte oder
durch Brandlegung zu militairischen Zwecken in solchen Orten verursacht
worden sind, wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden
Kriegsentschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt.
1. Die zerstörten Immobilien und Mobilien werden nach dem vollen
Werth vergütet. Hat nur eine Beschädigung der Sachen stattgefunden, so wird
für die hieraus erwachsene Werthsverminderung Ersatz geleistet. -
2. Unter dem in Nr. 1 gedachten Werthe ist derjenige zu verstehen,
welchen die Sachen zur Zeit ihrer Zerstörung beziehungsweise Beschädigung
gehabt haben.
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