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3. Für Verluste, welche durch Versicherung gedeckt sind, wird Entschädi-
gung nicht gewährt.
4. Entschädigung für Immobilien wird ohne Rücksicht auf die Staats-
angehörigkeit des Beschädigten gewährt; jedoch kann nach Umständen Sicher-
heitsleistung wegen Verwendung der Entschädigungsgelder zur Wiederher-
stellung des Grundstücks gefordert werden. Entschädigung für Mobilien wird
nur solchen Beschädigten, welche zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes
in Deutschland ihren Wohnsitz haben und sofern sie nicht deutsche Angehörige
find, nur dann gewährt, wenn die Regierung ihres Heimathlandes für den
gleichen Fall die Gegenseitigkeit zusagt.
Artikel2. «
Aus der in Artikel 1 gedachten Kriegsentschädigung werden ferner die-
jenigen Kriegsleistungen vergütet, welche von den Bewohnern von Elsaß-
Lothringen im Laufe des letzten Krieges auf Anordnung der Deutschen
Militairbehörden und gegen Anerkenntniß der letzteren geleistet worden sind.
Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der über die Vergütung von
Kriegsleistungen im Norddeutschen Bunde bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen.
Artikel 3.
Über die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende
Vergütung wird für jeden einzelnen Fall durch Kommission endgültig ent-
schieden, welche von der Landesregierung, in Elsaß-Lothringen vom Reichs-
kanzler zu bilden sind. Die Kommissionen sind bei ihren Entscheidungen an
die Festsetzungen gebunden, welche der Bundesrath zur Wahrung einer ange-
messenen und gleichmäßigen Handhabung der Vorschriften im Artikel 1 treffen
wird. Ihre Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen haben
das Recht, die Behörden selbständig zu requiriren. Zeugen eidlich zu ver-
nehmen oder vernehmen zu lassen, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen
oder abnehmen zu lassen, auch den Liquidanten präklusivische Fristen für die
Anmeldung oder Begründung ihrer Forderungen zu bestimmen.
Artikel 4.
Die Auszahlung der nach Artikel 3 festgestellten Vergütung an die Be-
theiligten geschieht durch die Landesbehörden. Die Letzteren sind berechtigt,
die von ihnen etwa gewährten Vorschüsse in Abzug zu bringen.
Motive.
(1. Leg. Per. I. Session 1871. Druchsachen Nr. 168.)
Während des letzten Krieges haben im bisherigen Bundesgebiete die Orte:
Kehl (Stadt und Dorf), Altbreisach und Saarbrücken durch Beschießung Seitens
des Französischen Heeres, und in Elsaß-Lothringen zahlreiche Ortschaften durch
Beschießung von Seiten des Deutschen Heeres Schaden erlitten. Aus Straß-
burg, Schlettstadt, Breisach und Thionville sind bis jetzt 57 700 000 Frcs. hier-
für liquidirt. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung dieses Schadens steht den
Betheiligten nach völkerrechtlichen Grundsätzen gegen die kriegführenden Theile
allerdings nicht zu. Erhebliche Billigkeitsgründe sprechen indeß dafür, daß aus