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der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung eine Vergütung jener
Schäden gewährt werde. In noch höherem Grade gilt dies von denjenigen
Kriegsleistungen, welche von den Bewohnern Elsaß-Lothringens im Laufe des
letzten Krieges auf Anordnung der Deutschen Militairbehörden und gegen An-
erkenntniß der letzteren ausgeführt worden sind. Denn diese Leistungen sind
dem Deutschen Heere unmittelbar zu Gute gekommen und von Personen aus-
geführt worden, welche durch Geburt oder Wohnsitz einem gegenwärtig Deut-
schen Lande angehören.
Über die Vergütung der durch Beschießung entstandenen Schäden an
Mobilien und Immobilien bestimmt der Artikel I. des vorliegenden Gesetz-
Entwurfs. Diejenigen Zerstörungen, welche durch Brandlegung zu militairi-
schen Zwecken herbeigeführt worden, sind den durch Beschießung verursachten
Schäden gleich zu stellen, es bedarf jedoch kaum der Erwähnung, daß die etwa
als Straf maßregel angeordnete Niederbrennung von Häusern als zu mili-
tairischen Zwecken erfolgt nicht zu betrachten sein würde.
Die Gewährung einer Vergütung für zerstörtes Eigenthum an Ausländer
wird in Nr. 4 des Artikel I. von der Zusage der Reziprozität Seitens der
Regierung des Heimathstaates der Betheiligten abhängig gemacht, während
nach Artikel II. die Vergütung der Kriegsleistungen der Natur dieser Leistun-
gen entsprechend ohne Rücksicht auf solche Gegenseitigkeit auch an Ausländer
erfolgen soll.
Die nach Artikel III. einzusetzenden Kommissionen werden nicht bloß über
die Begründung und die Höhe des Anspruchs, sondern auch darüber, ob die
einzelnen Liquidanten ihre Aktiv-Legitimation im Sinne des Artikels I. Nr. 4
geführt, endgültig zu entscheiden haben.
Hierzu Verhandlungsberichte des Reichstags. 1. Leg.-Per. I. Session:
erste Lesung S. 991 ff.
zweite ½% ½% 1099 7
dritte „ „ 1029 ,
Gesetz, betreffend die Entschädigung der Deutschen Rhederei.
Vom 14. 6. 1871. (Rl. 1871, 249. Nr. 661.)
Artikel I.
Den Deutschen Eigentümern und Deutschen Besatzungen der von Frank-
reich genommenen Schiffe, beziehungsweise Ladungen, wird aus den be-
reitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-Entschädigung nach
folgenden Grundsätzen Entschädigung gewährt:
. 81.
Den Rhedern und den Ladungs-Eigenthümern der von Frankreich nicht
zurückgegebenen Schiffe und Ladungen wird der Werth derselben vergütet.
Haben zurückgegebene Schiffe und Ladungen während der Dauer der Weg-
nahme eine Werthsverminderung erlitten, so erhalten die Eigenthümer für
diese Werthsverminderung Ersatz.
- 82.
Bei der Ermittlung des Wertes ist zum Grunde zu legen:
a) für Schiffe derjenige Werth, welchen sie zur Zeit der Aufbringung
gehabt haben. Die Schätzung des Schiffswerthes erfolgt — vor-
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