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behalilich des Rechts des Schiffs-Eigenthümers zum Nachweise eines
höheren Werthes: — nach der anliegénden Tax-Skala;
b) bei Ladungen der Werth, welchen dieselben mit Zurechnung der
dafür bezahlten Seeversicherungs-Prämie am Einschiffungsorte zur
Zeit des Abganges des Schiffes gehabt haben.
83.
Den Rhedern, Ladungs-Eigentümern und Schiffsbesatzungen werden die
nachstehend bezeichneten Ausgaben und Verluste, soweit dieselben durch die
Aufbringung der Schiffe oder die Wegnahme der Ladungen erweislich er-
wachsen sind, ersetzt:t
Hafengelder, Gerichts- und Notariatskosten, sowie ähnliche baare Aus-
lagen, Verlust an Schiffsproviant, Aufwendungen für den Unterhalt
oder die Heimsendung der Schiffe, Ladungen und Besatzungen, die für
die Versicherung der Schiffe gegen Seegefahr erweislich bezahlten, auf
die Dauer der Wegnahme fallenden Prämien, die verdiente Distanz-
fracht der nicht mit Ladung zurückgegebenen Schiffe, die Heuer der Be-
satzungen für die Zeit ihrer Gefangenhaltung und die Verluste an der
Habe derselben. Der Werth dieser Habe wird hierbei
a) für einen Schiffsführer auf 400 Thlr.,
b) für einen Steuermann auf 200 Thlr.,
)für einen Untersteuermann, Bootsmann, Zimmermann oder
anderen Seemann gleichen Ranges auf 150 Thlr.,
d) für jeden sonstigen Schiffsmann auf 100 Thlr.
angenommen. «
"-« « 84.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung für Schiff,
Fracht oder Ladung tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, zu
dessen Ersatz sie bestimmt ist.
5.
Für Verluste, welche durch Versicherung gegen Kriegsgefahr gedeckt sind,
wird, außer dem Ersatz der gezahlten Versicherungsprämie, Entschädigung
nicht gewährt.
Artikel ll.
Aus der im Artikel I. erwähnten Kriegs-Entschädigung wird ferner den
Rbedern# derjenigen Deutschen Kauffahrteischiffe, welche durch feindliche Be-
ohung in außerdeutschen Häfen zurückgehalten oder zum Einlaufen in solche
Häfen genöthigt worden sind, für die Dauer ihres gezwungenen Aufenthalts.
Ersatz der ihnen erwachsenen baren Auslagen für Heuer (ausschließlich
Kap aken) geleistet. und außerdem Entschädigung für den Unterhalt der Be-
satzung nach den von der Liquidations-Kommission (Art. III) festzustellenden.
Grundsätzen gewährt.
Artikel III.
Über die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende-
Entschädigung wird für jeden einzelnen Fall durch eine aus 6 Mitgliedern
und 4 Stellvertretern bestehende Liquidations-Kommission endgültig ent-
HHieden. Die Kommission wird vom Bundesrat ernannt. Sie wählt ihren
orsitzenden und einen Stellvertreter desselben aus der Zahl ihrer Mitglieder.