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lassen konnten, vielfach die erstere Alternative gewählt. Sie sind demgemäß
genöthigt gewesen, für die beim Schiffe verbliebene Besatzung an Heuer und
Kosten des Unterhalts bedeutende Beträge aufzuwenden. Daß den fbetheiligten
Rhedern für diese letzteren direkt durch den Krieg ihnen veranlaßten baaren
Ausgaben Vergütung aus der Kriegsentschädigung gewährt werde, erscheint
durch Billigkeitsgründe gleichfalls gerechtfertigt.
Die vorstehenden Gesichtspunkte waren für die Fassung des gegenwärtigen
Gesetz-Entwurfs maßgebend. Zu den einzelnen Bestimmungen desselben ist
Folgendes zu bemerken:
Art. I. 95§. 1—4 enthält die Grundsätze, welche für die den Eigenthümern
usw. genommener Schiffe und Ladungen zu gewährende Entschädigung
maßgebend sein sollen.
Nach 8. 1. ist den Eigenthümern der von Frankreich nicht zurückgegebenen
Schiffe und Ladungen der Werth derselben voll zu vergüten. Diejenige —
jedenfalls geringere — Entschädigung, welche Frankreich nach Artikel 13
Alinea 2 des Friedens-Vertrags für nicht kondemnirte und dessenungeachtet
verkaufte Schiffe oder Ladungen etwa zu leisten haben wird, verbleibt dann
der Reichskasse.
Die im §5. La. erwähnte Tax--Skala ist von Vertretern der Deutschen
Rhederei entworfen. Die vollständige Aufzählung der einzelnen zu vergütenden
Ausgaben und Verluste im §. 3. bezweckt, den bei früheren derartigen Liqui-
dationen vorgekommenen Streitigkeiten über den Umfang der zu leistenden
Entschädigung vorzubeugen. Durch den Ausdruck „Heuer“ der Besatzungen
soll für die Schiffsführer eine Berücksichtigung der ihnen neben der eigent-
lichen Heuer nach Prozenten der Bruttofracht unter dem Ausdruck: „Kaplaken“
häufig gewährten Vergütung nicht ausgeschlossen werden.
Ueber die Art dieser Berücksichtigung wird die Liquidations-Kommission
(Artikel III.) zu befinden haben. — Die für die Habe der Besatzungen be-
stimmten sehr reichlich bemessenen Werthsätze sollen absolut maßgebend und
namentlich auch durch den Beweis des Mehrwerths nicht anfechtbar sein.
Ohne solche Festsetzung würde die eventuell unerläßliche Beweisaufnahme
über den Werth der einzelnen während der Gefangenschaft verloren gegangenen
Effekten der Deutschen Seeleute zu den größten Weiterungen führen.
Artikel III. überträgt das Liquidationsgeschäft einer Kommission, welche
über die Ansprüche der Liquidanten in gleicher Art, wie dies nach dem Deutsch-
Dänischen Kriege geschehen, endgültig zu entscheiden berufen sein soll.
Hierzu Verhandlungsbericht des Reichstags. 1. Leg.-Per. I. Session 1871:
erste Lesung S. 979 ff.
zweite „ „ 1103 „
dritte „ „ 1129 „,
ferner die Drucksachen Nr. 171, 177, 181 und 186.
Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausge-
wiesenen Deutschen.
Vom 14. 6. 1871. (RGBl. 1871, 253. Nr. 663.)
Artikel 1.
Zur Gewährung von Beihülfen an die während des letzten Krieges aus
Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frank-