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Hierzu Verhandlungsberichte des Reichstags, 1. Leg.-Per. I. Session 1871:
erste Lesung S. 984,.
zweite „ „ 1101,
drittt, „ 1129,
und Drucksachen Nr. 177 und 186.
Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve
und Landwehr.
Vom 22. 6. 1871. (RGl. 1871, 271. Nr. 669.)
Den Bundesregierungen wird eine Summe von vier Millionen Thaler
aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-Entschädigung zur Verfügung ge-
stellt, um aus derselben, soweit nach den Verhältnissen der einzelnen Länder
sich ein Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren
Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und
Mannschaften der Reserve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres bürger-
lichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern.
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen
Bundesregierungen an.
Motive.
(1. Leg. Per. 1. Session 1871. Drucksachen Nr. 189.)
Der Ausbruch des letzten Krieges hat Hunderttausende von ihrer fried-
lichen Arbeit hinweg zur Abwehr eines von Deutschland nicht herausgeforderten
Angriffs zu den Waffen gerufen. Viele von diesen haben ihre Hingebung für
die heiligsten Interessen des Vaterlandes mit ihrem Blute besiegelt. Für fie
und für ihre Hinterbliebenen wird das dankbare Vaterland die Fürsorge
übernehmen.
Aber auch von vielen der Krieger, welchen es vergönnt ist, unversehrt aus
dem Kampfe an den heimischen Heerd zurückzukehren, hat der Krieg mannig-
fache materielle Opfer gefordert: Opfer, welche in nicht wenigen Fällen sogar
bis zur Gefährdung der gesammten wirtschaftlichen Existenz sich gesteigert
haben.
Der beigefügte Gesetzentwurf, welcher den Bundesregierungen die Summe
von vier Millionen Thalern zur Verfügung stellt, um aus derselben den durch
ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbs-Verhältnissen besonders schwer
geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften der Reserve und Landwehr
die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern
ist dazu bestimmt, die einzelnen Bundesregierungen zur Befriedigung der dies-
falls hervortretenden Bedürfnisse in den Stand zu setzen.
Die verbündeten Regierungen gingen hierbei von der Erwägung aus, daß
die den Betheiligten zu gewährende materielle Hülfe zwar an und für sich
Sache der einzelnen Regierungen sein würde, daß aber bei der Dringlichkeit
der Lage und in Erwägung des Umstandes, daß die Landesvertretungen, an
welche die bezüglichen Anträge um Bewilligung der erforderlichen Mittel even-
tuell zu richten sein würden, im gegenwärtigen Augenblick in keinem Bundes-
staate versammelt sind, es sich rechtfertige, den Weg der Reichsgesetzgebung zu
betreten.