Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Hierzu Verhandlungsberichte des Reichstags, 1. Leg.-Per. I. Session 1871: 
erste Lesung S. 984,. 
zweite „ „ 1101, 
drittt, „ 1129, 
und Drucksachen Nr. 177 und 186. 
Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve 
und Landwehr. 
Vom 22. 6. 1871. (RGl. 1871, 271. Nr. 669.) 
Den Bundesregierungen wird eine Summe von vier Millionen Thaler 
aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-Entschädigung zur Verfügung ge- 
stellt, um aus derselben, soweit nach den Verhältnissen der einzelnen Länder 
sich ein Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren 
Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und 
Mannschaften der Reserve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres bürger- 
lichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern. 
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen 
Bundesregierungen an. 
Motive. 
(1. Leg. Per. 1. Session 1871. Drucksachen Nr. 189.) 
Der Ausbruch des letzten Krieges hat Hunderttausende von ihrer fried- 
lichen Arbeit hinweg zur Abwehr eines von Deutschland nicht herausgeforderten 
Angriffs zu den Waffen gerufen. Viele von diesen haben ihre Hingebung für 
die heiligsten Interessen des Vaterlandes mit ihrem Blute besiegelt. Für fie 
und für ihre Hinterbliebenen wird das dankbare Vaterland die Fürsorge 
übernehmen. 
Aber auch von vielen der Krieger, welchen es vergönnt ist, unversehrt aus 
dem Kampfe an den heimischen Heerd zurückzukehren, hat der Krieg mannig- 
fache materielle Opfer gefordert: Opfer, welche in nicht wenigen Fällen sogar 
bis zur Gefährdung der gesammten wirtschaftlichen Existenz sich gesteigert 
haben. 
Der beigefügte Gesetzentwurf, welcher den Bundesregierungen die Summe 
von vier Millionen Thalern zur Verfügung stellt, um aus derselben den durch 
ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbs-Verhältnissen besonders schwer 
geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften der Reserve und Landwehr 
die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern 
ist dazu bestimmt, die einzelnen Bundesregierungen zur Befriedigung der dies- 
falls hervortretenden Bedürfnisse in den Stand zu setzen. 
Die verbündeten Regierungen gingen hierbei von der Erwägung aus, daß 
die den Betheiligten zu gewährende materielle Hülfe zwar an und für sich 
Sache der einzelnen Regierungen sein würde, daß aber bei der Dringlichkeit 
der Lage und in Erwägung des Umstandes, daß die Landesvertretungen, an 
welche die bezüglichen Anträge um Bewilligung der erforderlichen Mittel even- 
tuell zu richten sein würden, im gegenwärtigen Augenblick in keinem Bundes- 
staate versammelt sind, es sich rechtfertige, den Weg der Reichsgesetzgebung zu 
betreten.
	        
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