Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

Art.  40.)  VI.  Zoll=  und  Handelswesen.  267

tags  berühren,  vom  1.  Januar  1868  beginnend,  gesetzliche  Kraft
und  Geltung.“

Wie  nun  damals  die  innerstaatsrechtliche  Natur  der  einzelnen  Bestimmungen
  der  Zollvereinigungsverträge  nach  dem  Staatsrechte  jedes  Vertragstheiles
  sich  richtete,  so  richtet  sie  sich  jetzt  nach  dem  Staatsrechte  des  Deutschen
Reiches.  Gerade  so,  wie  anerkanntermaßen  die  Frage,  ob  eine  Vorschrift
verfassungsrechtlich  oder  einfach  gesetzlich  ist,  hienach  sich  beantwortet,  so  auch
die  Frage,  ob  sie  eine  gesetzliche  oder  eine  Verwaltungsvorschrift  ist.  Im
großen  Ganzen  mag  ja  die  formelle  Ausscheidung  in  Hauptvertrag  oder  Protokoll
  damit  sich  decken,  aber  die  Möglichkeit,  daß  dies  ab  und  zu  nicht  der
Fall  ist,  besteht  immerhin.  Auch  der  Bundesrath  scheint  dieser  Ansicht  zu
sein;  denn  er  hat,  wie  oben  S.  255  f.  gezeigt  wurde,  die  Bestimmung  des
Hauptvertrags  über  die  Volkszählungen,  und  zwar  sogar  stillschweigend,  einseitig
  abgeändert.

Für  die  Ausscheidung  der  verfassungsgesetzlichen  und  der  einfach  gesetzlichen
Bestimmungen  sind  folgende  Grundsätze  maßgebend.

Soweit  die  Zollvereinigungsverträge  Vorschriften  enthalten,  die  außerhalb  der
verfassungsmäßigen  Reichszuständigkeit  liegen,  wie  z.  B.  jene  in  Artikel  5
des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867,  sind  dieselben  als  verfassungsrechtliche
  anzusehen.  Uebereinstimmend  P.  Laband  II  S.  854  f.,
A.  Hänel,  Deutsches  Staatsrecht  I1  S.  56.

Verfassungsrechtlich  sind  ferner  diejenigen  Vertragsbestimmungen,  welche
die  Zuständigkeiten  des  Reichs  gegenüber  den  Zuständigkeiten  der  Bundesstaaten
abgrenzen.  Sie  sind,  wie  P.  Laband  a.  a.  O.  S.  855  treffend  sagt,  „als
Ergänzungen  des  Artikels  36  der  Reichsverfassung  anzusehen"“.  Auch
A.  Hänel,  Studien  zum  deutschen  Staatsrecht  1  S.  136  ff.,  war  früher
derselben  Ansicht.  Er  erklärt  aber  nunmehr,  Deutsches  Staatsrecht  I  S.  55,
diese  Ausführungen  für  „nicht  genau“  und  hält  es  für  „unzweifelhaft,  daß
alle  diejenigen  Bestimmungen,  welche  nur  folgerichtige  Entwickelungen  aus  den
in  der  Reichsverfassung  bereits  festgestellten  Grundsätzen  .  sind  ..,  Verfassungsgesetze
  nicht  sind“.  Vgl.  dagegen  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen
Verwaltungsrechts  II  §  280  Anm.  6.

Der  verbleibende  Rest  des  Vertragsrechts  hat  die  Eigenschaft  einfacher
Gesetze.  A.  Hänel,  Studien  zum  deutschen  Staatsrecht  1  S.  131,  sagt
richtig:  „Alle  diejenigen  Bestimmungen  des  Zollvereinigungsvertrags  und  die
in  demselben  angezogenen  besonderen  Verabredungen,  welche  unter  die  verfassungsmäßige
  Competenz  der  Reichsgesetzgebung  fallen,  und  welche  daher,
wenn  jetzt  erlassen,  kraft  dieser  Competenz  im  Wege  der  einfachen  Gesetzgebung
  erlassen  werden  könnten,  haben  nur  die  Geltung  einfacher  Gesetze.“

IV.  Es  ist  schließlich  noch  auf  einen  weiteren  Umstand  aufmerksam  zu
machen.  Artikel  40  der  Verfassung  gedenkt  zwar  mit  ausdrücklichen  Worten
nur  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.  Dies  bedeutet  aber,
wie  schon  früher  angedeutet  wurde,  nicht  blos  die  (theilweise)  Aufrechthaltung
dieses  Vertrages,  sondern  auch  die  Fortgeltung  älterer  Vertragsbestimmungen
des  Zollvereins.