Art. 40.) VI. Zoll= und Handelswesen. 267
tags berühren, vom 1. Januar 1868 beginnend, gesetzliche Kraft
und Geltung.“
Wie nun damals die innerstaatsrechtliche Natur der einzelnen Bestimmungen
der Zollvereinigungsverträge nach dem Staatsrechte jedes Vertragstheiles
sich richtete, so richtet sie sich jetzt nach dem Staatsrechte des Deutschen
Reiches. Gerade so, wie anerkanntermaßen die Frage, ob eine Vorschrift
verfassungsrechtlich oder einfach gesetzlich ist, hienach sich beantwortet, so auch
die Frage, ob sie eine gesetzliche oder eine Verwaltungsvorschrift ist. Im
großen Ganzen mag ja die formelle Ausscheidung in Hauptvertrag oder Protokoll
damit sich decken, aber die Möglichkeit, daß dies ab und zu nicht der
Fall ist, besteht immerhin. Auch der Bundesrath scheint dieser Ansicht zu
sein; denn er hat, wie oben S. 255 f. gezeigt wurde, die Bestimmung des
Hauptvertrags über die Volkszählungen, und zwar sogar stillschweigend, einseitig
abgeändert.
Für die Ausscheidung der verfassungsgesetzlichen und der einfach gesetzlichen
Bestimmungen sind folgende Grundsätze maßgebend.
Soweit die Zollvereinigungsverträge Vorschriften enthalten, die außerhalb der
verfassungsmäßigen Reichszuständigkeit liegen, wie z. B. jene in Artikel 5
des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867, sind dieselben als verfassungsrechtliche
anzusehen. Uebereinstimmend P. Laband II S. 854 f.,
A. Hänel, Deutsches Staatsrecht I1 S. 56.
Verfassungsrechtlich sind ferner diejenigen Vertragsbestimmungen, welche
die Zuständigkeiten des Reichs gegenüber den Zuständigkeiten der Bundesstaaten
abgrenzen. Sie sind, wie P. Laband a. a. O. S. 855 treffend sagt, „als
Ergänzungen des Artikels 36 der Reichsverfassung anzusehen"“. Auch
A. Hänel, Studien zum deutschen Staatsrecht 1 S. 136 ff., war früher
derselben Ansicht. Er erklärt aber nunmehr, Deutsches Staatsrecht I S. 55,
diese Ausführungen für „nicht genau“ und hält es für „unzweifelhaft, daß
alle diejenigen Bestimmungen, welche nur folgerichtige Entwickelungen aus den
in der Reichsverfassung bereits festgestellten Grundsätzen . sind .., Verfassungsgesetze
nicht sind“. Vgl. dagegen G. Meyer, Lehrbuch des deutschen
Verwaltungsrechts II § 280 Anm. 6.
Der verbleibende Rest des Vertragsrechts hat die Eigenschaft einfacher
Gesetze. A. Hänel, Studien zum deutschen Staatsrecht 1 S. 131, sagt
richtig: „Alle diejenigen Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrags und die
in demselben angezogenen besonderen Verabredungen, welche unter die verfassungsmäßige
Competenz der Reichsgesetzgebung fallen, und welche daher,
wenn jetzt erlassen, kraft dieser Competenz im Wege der einfachen Gesetzgebung
erlassen werden könnten, haben nur die Geltung einfacher Gesetze.“
IV. Es ist schließlich noch auf einen weiteren Umstand aufmerksam zu
machen. Artikel 40 der Verfassung gedenkt zwar mit ausdrücklichen Worten
nur des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867. Dies bedeutet aber,
wie schon früher angedeutet wurde, nicht blos die (theilweise) Aufrechthaltung
dieses Vertrages, sondern auch die Fortgeltung älterer Vertragsbestimmungen
des Zollvereins.