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durch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältnis ihrer
Verpflichtung zur Naturalleistung (Absatz 1) umzulegen.
§ 7.
Die Gemeinde hat den nach §6 mit Naturalleistungen oder Diensten
in Anspruch Genommenen Vergütung in dem Umfange zu gewähren, in
weichem die letztere nach den folgenden Bestimmungen vom Reiche gewährt
wir
Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, die Vergütung früher
auszuzahlen, als sie ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt ist. Jedoch ist in
den Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnismäßiger Belastung ein-
zelner Leistungspflichtiger diese Vergütung vorschußweise von der Ge-
meinde zu zahlen.
Von diesen besonderen Fällen abgesehen, kommen die vom Reiche zu
zahlenden Zinsen (§ 20) den einzelnen zu.
Zur Sicherung seiner Forderung kann jeder von der Gemeinde in An-
spruch Genommene über die von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung
von der Gemeinde fordern.
88.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimungen gelten
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts-
bezirke.
89.
Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird seitens des Reiches
nur gewährt:
1. für die Truppenteile, welche schon vor der Mobilmachung zur Be-
satzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche;
2. für die Truppenteile, welche zur Besatzung des Ortes nach der
Mobilmachung einrücken, insbesondere auch für die Besatzung der
Etappenorte:;
3. für Ersatztruppen in ihren Standquartieren,
und zwar nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen.
In diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im
allgemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung.
In allen übrigen Fällen muß der Eingquartierte sich mit demjenigen begnügen,
was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann,
und sind dem Quartiergeber nur die auf Requisition der Militärbehörde ge-
machten Auslagen zu ersetzen.
8 10.
Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den
Friedenszustand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die
Hälfte dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung
der Eisenbahn und bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Teil der Verpfle-
gung, zum Beispiel das Mittagessen allein oder eine Abendmahlzeit und das
Frühstück allein verabfolgt werden kann.
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte,
als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers