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geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung
der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen An-
ordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Talern geahndet.
8 28.
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet:
1. die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten;
2. die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu
bewirken;
3. ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisen-
bahnen dienliches Material herzugeben.
8 29.
Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahnwagen
(§ 28, Nr. 3) erhalten die Eisenbahnverwaltungen Vergütungen nach Maßgabe
eines vom Bundesrate zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidierenden
allgemeinen Tarifs.
Der Vergütung für das übrige hergegebene Material wird gemäß §§ 15
und 33 festgesetzt.
« §30.
Die den Eisenbahnverwaltungen nach § 29 zu gewährenden Vergütungen
werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen ge-
stundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten
Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung
der festgestellten Beträge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel. Hinsichtlich des Aufrufes und der Präklusion der auf Grund des
§ 28 zu erhebenden Ansprüche finden die Bestimmungen im § 22 analoge An-
wendung.
8 31.
Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatze selbst oder
in der Nähe desselben haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Ein—
stellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der
Militärbehörde Folge zu leisten.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militär—
behörde berechtigt, dieselben auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Aus-
führung zu bringen.
8 32.
Der Zeitpunkt, für welchen der Friedenszustand für die gesamte bewaff-
nete Macht oder einzelne Abteilungen derselben wieder eintreten und die Ver-
pflichtung zu Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufhören soll, wird
jedesmal durch Kaiserliche Verordnung festgestellt und im Reichs-Gesetzblatte
bekannt gemacht.
§ 33.
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der
Bundesrat die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen
feststellen.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen dieses
Gesetz nichts anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung.