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sind ersucht worden, die Ortsbehörden mit der Entgegennahme der Bekundun-
gen zu beauftragen und die Protokolle an das Reichsamt des Innern gelangen
zu lassen.
Von der patriotischen Gesinnung und der Wahrheitsliebe des deutschen
Volkes wird erwartet, daß alle diejenigen, aber auch nur diejenigen, die
wesentliche Mitteilungen aus eigener Wahrnehmung zu machen haben oder zu-
verlässige briefliche Nachrichten erhalten haben, dieser Aufforderung bereit-
willig Folge leisten.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
gez. Delbrück.
II. Bekanntmachung vom 18. April 1915.
Anmeldung von Kriegsschäden.
Die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges erwachsenen Schäden sind bis-
her von den beteiligten Deutschen bei den verschiedensten Behörden angemeldet
worden. Um eine einheitliche Behandlung dieser Schäden herbeizuführen,
haben die Zentralstellen die Bearbeitung der Anmeldungen in folgender Weise
verteilt:
1. Schäden, die durch den Einfall feindlicher Truppen in das Reichs-
gebiet verursacht sind, werden von den zuständigen Landesbehörden behandelt.
2. Schäden, die in deutschen Schutzgebieten durch kriegerische Maß-
nahmen des Feindes entstanden sind, werden durch das Reichs-Kolonialamt
und, soweit das Schutzgebiet Kiautschon in Frage kommt, durch das Reichs-
Marineamt bearbeitet.
3. Schäden, die deutschen Zivilpersonen in Feindesland an ihrem Eigen-
tum oder an Leib und Leben durch Gewalttätigkeiten der Bevölkerung oder
der Behörden zugefügt worden sind, werden durch den Reichskommissar zur
Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen in Feindes-
land behandelt, dessen Bureau sich in Berlin W 35, Potsdamerstraße 38 III,
befindet. Das Gleiche gilt für Eigentumsschäden, die Deutschen in Feindes-
land durch gesetzgeberische Anordnungen der feindlichen Regierungen, wie Kon-
fiskationen, Zwangsliquidationen und dergl., zugefügt worden sind.
4. Schäden, die sich auf die Wegnahme, Zurückhaltung oder Festlegung
deutscher Seeschiffe oder deutscher Ladungen auf Seeschiffen beziehen, sind bei
dem Reichsamt des Innern, Abteilung III, anzumelden, während für Schäden
der Binnenschiffahrt der unter Nr. 3 erwähnte Reichskommissar zuständig ist.
5. Verluste an deutschen Privatforderungen im feindlichen Ausland, die
durch gesetzgeberische Maßnahmen der feindlichen Regierungen, wie Mora-
torien, Zahlungsverbote, Einziehungen und dergl., entstanden sind, werden
nicht weiter anzumelden sein, da bei den Friedensverhandlungen darauf Be-
dacht genommen werden wird, diese Forderungen mit allen ihren Rechts-
behelfen grundsätzlich wieder herzustellen. Das Gleiche gilt für solche Rechts-
verluste, die durch Eingriffe feindlicher Regierungen in die ihnen gegenüber
bestehenden privatrechtlichen Ansprüche von Deutschen, in die an Deutsche er-
teilten Konzessionen aller Art sowie in deutsche Patent- und Urheberrechte und
dergl. entstanden sind.