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Die bisherigen Anmeldungen der unter 1 bis 4 bezeichneten Art sind den
dort aufgeführten Stellen zugeführt worden, so daß eine nochmalige Ein-
reichung nicht erforderlich ist.
Bei den weiteren Anmeldungen sind die entstandenen Schäden möglichst
genau unter kurzer Angabe des Sachverhalts darzulegen. Handelt es sich um
Gegenstände, die der Verfügung der deutschen Eigentümer — vor allem durch
Sequestrationen — entzogen sind oder über deren Verbleib sie keine Kenntnis
haben, so wird darüber zweckmäßig ein besonderes Verzeichnis mit genauen
Angaben über ihren Wert und den Ort, wo fie zurückgelassen sind, sowie über
die Persönlichkeit, der etwa der Schutz anvertraut wurde, einzureichen sein.
Alle Angaben sind selbstverständlich nach bestem Wissen und Gewissen zu
machen, dergestalt, daß sie gegebenen falls von den betroffenen Personen eidlich
erhärtet werden können. Soweit angängig, sind auch Zeugen, die aus eigener
Wissenschaft die Angaben zu bestätigen vermögen, nach Namen und Aufent-
haltsort zu bezeichnen.
III. Bekanntmachung vom 25. April 1915.
Anmeldung von Kriegsschäden.
W. T. B. Obwohl erst jüngst in der Tagespresse die Kriegsschäden näher
gekennzeichnet sind, welche bei den zuständigen Stellen angemeldet werden
können, laufen beim Reichskommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten
gegen deutsche Zivilpersonen in Feindesland, Berlin, Potsdamer Straße 28,
fortgesetzt Anmeldungen ein, die Berücksichtigungen finden können. Es ist
deshalb nochmals darauf hinzuweisen, daß nur solche Schäden anmel-
dungsfähig sind, die durch Gewalttätigkeiten der feind-
lichen Bevölkerung oder Behörden, sowie durch gesetzgebe-
rische Anordnungen der feindlichen Regierungen, wie Konfiskationen,
Zwangsliquidationen und dergleichen zugefügt sind. Dagegen können
Schäden, die sich als eine allgemeine Folgedes Kriegszustandes
darstellen, einer Erörterung nicht unterzogen werden. Schäden dieser Art.
insbesondere infolge des Krieges uneinziehbare Außenstände, Geschäftsver-
luste anderer Art, Einbußen infolge des Verlustes von Stellungen usw., des-
gleichen Schäden an Rechtsansprüchen, die auf Privatvertrag oder Erbrecht be-
ruhen, oder Schädigungen, die durch Maßnahmen der feindlichen Regierungen.
auf dem Gebiete des Patent= und Urheberrechts und dergleichen hervorgerufen
werden, sind deshalb nicht anzumelden.
Angesichts der großen Zahl nicht berücksichtigungsfähiger Anmeldungen
kann bei Nichtbeachtung der veröffentlichten Grundsätze auf eine Antwort
durch den Reichskommissar nicht gerechnet werden. Ebenso ist die Erteilung
von Empfangsbestätigungen über Anmeldungen unmöglich.
C. Elsaß-Lothringen.
Verordnung, betreffend die Einsetzung einer Kriegshilfskommission und von
Kriegshilfsausschüssen für Elsaß-Lothringen. Vom 19. März 1915.
Zentral- und Bezirks-Amtsblatt für Elsaß-Lothringen 1915, 77.
§* 1. Zur beratenden Unterstützung des Ministeriums bei der Wieder-
herstellung und Erhaltung des Besitzstandes in den durch den Krieg betroffenen
Landesteilen wird eine