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Kriegshilfskommissionfür Elsaß-Lothringen
eingesetzt.
Dieselbe ist berufen zur gutachtlichen Außerung über die bei der Ermitt-
lung und vorläufigen Abschätzung der Kriegsschäden durch die Kriegshilfs-
ausschüsse (§ 7) zu beobachtenden einheitlichen Grundsätze.
§ 2. Vorsitzender der Kriegshilfskommission ist der Staatssekretär. Er
kann sich durch einen Unterstaatssekretär vertreten lassen.
§ 3. Zu Mitgliedern werden vorläufig berufen:
a) die drei Bezirkspräsidenten,
b) je zwei Abgeordnete der beiden Kammern des Landtags,
c) sechs Vertreter der Landwirtschaft,
4) vier Vertreter des Handels,
e) vier Vertreter des Handwerks.
§* 4. Für Einzelfragen bleibt die Berufung von besonderen Sachverftän-
digen dem Ministerium überlassen.
§ 5. Auswärtige Mitglieder der Kommission erhalten für den Reiseauf-
wand außer dem Betrag der Eisenbahnfahrkarte II. Klasse Tagegelder in Höhe
von 12 Mark.
§ 6. Zur vorläufigen Feststellung der an beweglichem und unbeweglichem
Eigentum entstandenen Kriegsschäden, deren endgültige Vergütungen
nach Höhe und Umfang gemäß § 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni
1873 der Regelung durch ein Spezialgesetz des Reichs vorbehalten ist, werden
in den vom Krieg betroffenen Teilen Elsaß-Lothringens
Kriegshilfsausschüsse
gebildet.
Diesen Ausschüssen liegt auch die Begutachtung von Anträgen auf Ge-
währung von Vorentschädigungen auf die spätere Kriegsentschädi-
gung ob.
§ 7. Die Kriegshilfsausschüsse sind in den Landesteilen, in welchen
Kriegsschäden entstanden sind, in der erforderlichen Anzahl durch die Bezirks-
präsidenten zu bilden.
§ 8. Dem Kreisdirektor — in Gemeinden von 25 000 und mehr Ein-
wohnern dem Bürgermeister — steht der Vorsitz in allen innerhalb seines
Kreises (seiner Gemeinde) gebildeten Hilfsausschüssen zu. Im übrigen
werden die Vorsitzenden und für alle Hilfsausschüsse ein stellvertretender Vor-
sitzender durch den Bezirkspräsidenten ernannt.
§99. Jeder Hilfsausschuß besteht aus 4 ordentlichen und 2 stellvertretenden
Mitgliedern; von diesen sollen zwei ordentliche Mitglieder und ein Stell-
vertreter in den Landkreisen aus der Zahl der Kreistagsmitglieder, in den
großen Gemeinden (§ 8) aus dem Gemeinderat auf dessen Vorschlag ent-
nommen werden.
Die übrigen ordentlichen Mitglieder nebst einem Stellvertreter sind aus
der Zahl der gemäß § 33 Abs. 3 des Kriegsleistungsgesetzes zur Verfügung
stehenden Sachverständigen zu ernennen.
§ 10. Die Zuziehung von besonderen technischen, örtlich unbeteiligten
Sachverständigen bleibt für einzelne Fälle den Kreisdirektoren (Bürger-
meistern) überlassen.