Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Kriegshilfskommissionfür Elsaß-Lothringen 
eingesetzt. 
Dieselbe ist berufen zur gutachtlichen Außerung über die bei der Ermitt- 
lung und vorläufigen Abschätzung der Kriegsschäden durch die Kriegshilfs- 
ausschüsse (§ 7) zu beobachtenden einheitlichen Grundsätze. 
§ 2. Vorsitzender der Kriegshilfskommission ist der Staatssekretär. Er 
kann sich durch einen Unterstaatssekretär vertreten lassen. 
§ 3. Zu Mitgliedern werden vorläufig berufen: 
a) die drei Bezirkspräsidenten, 
b) je zwei Abgeordnete der beiden Kammern des Landtags, 
c) sechs Vertreter der Landwirtschaft, 
4) vier Vertreter des Handels, 
e) vier Vertreter des Handwerks. 
§* 4. Für Einzelfragen bleibt die Berufung von besonderen Sachverftän- 
digen dem Ministerium überlassen. 
§ 5. Auswärtige Mitglieder der Kommission erhalten für den Reiseauf- 
wand außer dem Betrag der Eisenbahnfahrkarte II. Klasse Tagegelder in Höhe 
von 12 Mark. 
§ 6. Zur vorläufigen Feststellung der an beweglichem und unbeweglichem 
Eigentum entstandenen Kriegsschäden, deren endgültige Vergütungen 
nach Höhe und Umfang gemäß § 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 
1873 der Regelung durch ein Spezialgesetz des Reichs vorbehalten ist, werden 
in den vom Krieg betroffenen Teilen Elsaß-Lothringens 
Kriegshilfsausschüsse 
gebildet. 
Diesen Ausschüssen liegt auch die Begutachtung von Anträgen auf Ge- 
währung von Vorentschädigungen auf die spätere Kriegsentschädi- 
gung ob. 
§ 7. Die Kriegshilfsausschüsse sind in den Landesteilen, in welchen 
Kriegsschäden entstanden sind, in der erforderlichen Anzahl durch die Bezirks- 
präsidenten zu bilden. 
§ 8. Dem Kreisdirektor — in Gemeinden von 25 000 und mehr Ein- 
wohnern dem Bürgermeister — steht der Vorsitz in allen innerhalb seines 
Kreises (seiner Gemeinde) gebildeten Hilfsausschüssen zu. Im übrigen 
werden die Vorsitzenden und für alle Hilfsausschüsse ein stellvertretender Vor- 
sitzender durch den Bezirkspräsidenten ernannt. 
§99. Jeder Hilfsausschuß besteht aus 4 ordentlichen und 2 stellvertretenden 
Mitgliedern; von diesen sollen zwei ordentliche Mitglieder und ein Stell- 
vertreter in den Landkreisen aus der Zahl der Kreistagsmitglieder, in den 
großen Gemeinden (§ 8) aus dem Gemeinderat auf dessen Vorschlag ent- 
nommen werden. 
Die übrigen ordentlichen Mitglieder nebst einem Stellvertreter sind aus 
der Zahl der gemäß § 33 Abs. 3 des Kriegsleistungsgesetzes zur Verfügung 
stehenden Sachverständigen zu ernennen. 
§ 10. Die Zuziehung von besonderen technischen, örtlich unbeteiligten 
Sachverständigen bleibt für einzelne Fälle den Kreisdirektoren (Bürger- 
meistern) überlassen.
	        
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