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Ausnahmsweise kann eine Vorentschädigung auch ohne Antrag des Ge-
schädigten festgesetzt werden, wenn Gefahr im Verzug und der Antrag in an-
gemessener Frist nicht zu beschaffen ist.
7. Die vorläufige Feststellung des Schadens erfolgt durch die Kriegs-
hilfsausschüsse.
Das Ministerium kann nach Anhörung der Kriegshilfskommission ein-
heitliche Schätzungsnormen festsetzen, welche die Kriegshilfsausschüsse ihrer
Begutachtung zugrunde zu legen haben.
Das Ministerium behält sich ferner vor, mit der Abschätzung bestimmter
Arten von Schäden — z. B. Brand- und Trümmerschäden, größeren Forst-
schäden, Rebschäden — besondere Sachverständige zu betrauen. Das Ergebnis
der Abschätzung wird in solchen Fällen den Kriegsausschüssen mitgeteilt, ohne
daß diese in eine Nachprüfung einzutreten haben.
Im übrigen haben die Kriegshilfsausschüsse, soweit erforderlich auf Grund
örtlicher Verhandlung, tunlichst unter Zuziehung der Geschädigten ihr eigenes
Gutachten über die Höhe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten
Spalten der Schadensanmeldung einzutragen und den Gesamtbetrag der ein-
zelnen Schätzungen für jeden Beschädigten aufzurechnen. Der Abschätzung ist
der Zustand des Schadens zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die
unmittelbare Einwirkung des Krieges im Einzelfall beendet war. Ist er durch
absichtliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Anmeldenden — z. B. durch
unverständige Flucht oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen und
möglichen Maßnahmen — vergrößert, so ist der Schaden bei der Abschätzung
nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch bei richtigem Verhalten des An-
meldenden eingetreten wäre.
Die Kriegshilfsausschüsse haben bei der Feststellung der Schäden zu
prüfen, welche Beweismittel genügen. Wo es erforderlich ist, sind besondere
Fach-Sachverständige zuzuziehen.
Die Kriegshilfsausschüsse haben sich in der Regel auch gutachtlich
über die Höhe der dem Antragsteller zuzubilligenden Vorentschädigung
zu äußern.
8. Die Festsetzung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund
des Gutachtens der Kriegshilfsausschüsse, soweit es sich um Beträge bis zu
3000 Mark handelt, durch den Kreis direktor, in den großen Gemein-
den (Ziff. 6, Abs. 1) durch den Bürgermeister, — bei höheren Beträgen
durch den Bezirkspräsidenten; bei Beträgen über 10000 Mark
ist die vorherige Genehmigung des Ministeriums nachzu-
suchen. Bei Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Vorentschädigung ist die
Kriegslage zu berücksichtigen; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des
Ministeriums einzuholen.
9. Die Anweisung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund
der gemäß Ziffer 8 der Anweisung erfolgten Festsetzung bis zum Betrag
von 3000 Mark durch den Kreisdirektor, in allen übrigen
Fällen, einschließlich der großen Gemeinden, durch den Bezirks-
präsidenten.
Die Auszahlung bewilligter Vorentschädigungsbeträge erfolgt durch
die Steuerkassen. Weitere Anweisung hierüber und über die Ver-
rechnung der bereits vorschußweise angewiesenen Beträge bleibt dem Ministe-
rium überlassen.