Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Ausnahmsweise kann eine Vorentschädigung auch ohne Antrag des Ge- 
schädigten festgesetzt werden, wenn Gefahr im Verzug und der Antrag in an- 
gemessener Frist nicht zu beschaffen ist. 
7. Die vorläufige Feststellung des Schadens erfolgt durch die Kriegs- 
hilfsausschüsse. 
Das Ministerium kann nach Anhörung der Kriegshilfskommission ein- 
heitliche Schätzungsnormen festsetzen, welche die Kriegshilfsausschüsse ihrer 
Begutachtung zugrunde zu legen haben. 
Das Ministerium behält sich ferner vor, mit der Abschätzung bestimmter 
Arten von Schäden — z. B. Brand- und Trümmerschäden, größeren Forst- 
schäden, Rebschäden — besondere Sachverständige zu betrauen. Das Ergebnis 
der Abschätzung wird in solchen Fällen den Kriegsausschüssen mitgeteilt, ohne 
daß diese in eine Nachprüfung einzutreten haben. 
Im übrigen haben die Kriegshilfsausschüsse, soweit erforderlich auf Grund 
örtlicher Verhandlung, tunlichst unter Zuziehung der Geschädigten ihr eigenes 
Gutachten über die Höhe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten 
Spalten der Schadensanmeldung einzutragen und den Gesamtbetrag der ein- 
zelnen Schätzungen für jeden Beschädigten aufzurechnen. Der Abschätzung ist 
der Zustand des Schadens zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die 
unmittelbare Einwirkung des Krieges im Einzelfall beendet war. Ist er durch 
absichtliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Anmeldenden — z. B. durch 
unverständige Flucht oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen und 
möglichen Maßnahmen — vergrößert, so ist der Schaden bei der Abschätzung 
nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch bei richtigem Verhalten des An- 
meldenden eingetreten wäre. 
Die Kriegshilfsausschüsse haben bei der Feststellung der Schäden zu 
prüfen, welche Beweismittel genügen. Wo es erforderlich ist, sind besondere 
Fach-Sachverständige zuzuziehen. 
Die Kriegshilfsausschüsse haben sich in der Regel auch gutachtlich 
über die Höhe der dem Antragsteller zuzubilligenden Vorentschädigung 
zu äußern. 
8. Die Festsetzung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund 
des Gutachtens der Kriegshilfsausschüsse, soweit es sich um Beträge bis zu 
3000 Mark handelt, durch den Kreis direktor, in den großen Gemein- 
den (Ziff. 6, Abs. 1) durch den Bürgermeister, — bei höheren Beträgen 
durch den Bezirkspräsidenten; bei Beträgen über 10000 Mark 
ist die vorherige Genehmigung des Ministeriums nachzu- 
suchen. Bei Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Vorentschädigung ist die 
Kriegslage zu berücksichtigen; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des 
Ministeriums einzuholen. 
9. Die Anweisung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund 
der gemäß Ziffer 8 der Anweisung erfolgten Festsetzung bis zum Betrag 
von 3000 Mark durch den Kreisdirektor, in allen übrigen 
Fällen, einschließlich der großen Gemeinden, durch den Bezirks- 
präsidenten. 
Die Auszahlung bewilligter Vorentschädigungsbeträge erfolgt durch 
die Steuerkassen. Weitere Anweisung hierüber und über die Ver- 
rechnung der bereits vorschußweise angewiesenen Beträge bleibt dem Ministe- 
rium überlassen.
	        
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