Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Keine Vorentschädigung zur Fortführung des Haushalts erhalten Ge— 
schädigte, welche 
a) außerhalb ihres Wohnortes auf Staatskosten untergebracht sind, 
während der Dauer dieser Unterbringung, oder 
b) eine ihnen angebotene oder zuteil gewordene staatliche Unterbringung 
ohne triftigen Grund abgelehnt oder aufgegeben haben. 
16. Schuldverbindlichkeiten, die schon vor dem Krieg bestanden, dürfen in 
der Regel aus der Vorentschädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen sind zu- 
lässig, soweit es sich um Schulden handelt: 
a) für Anschaffung von Vieh, Saat, Kunstdünger, Wirtschaftsgeräte für 
die Felderbestellung, deren Bezahlung durch Vernichtung der Ernte 
unmöglich geworden ist, 
b) für Anschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw. in kaufmännischen 
und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg 
nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Verwertung 
hätte erfolgen müssen. 
Die zu a und b erwähnten Zahlungen bedürfen der Genehmigung des 
Ministeriums. 
Auf tunlichst umfangreiche Inanspruchnahme der Kriegskreditbanken ist 
hin zuwirken. 
soweit die Hypotheken drei Viertel des Verkehrswertes des beschädigten Grund- 
stücks nicht übersteigen und die Zinsen seit dem 1. Juli 1914 aufgelaufen oder 
fällig geworden sind. 
17. Es ist darauf zu achten, daß bei Vorentschädigungen die im Juni 1914 
fällig gewesenen und die laufenden Zinsen der öffentlichen Kreditinstitute, 
Beiträge für öffentliche Genossenschaften und ähnliche Forderungen berücck- 
sichtigt werden. 
Fällige Versicherungsprämien sind ebenfalls zu berücksichtigen. 
18. Bei der Schätzung von Brand= und Trümmerschäden ist von den 
Kriegshilfskommissionen derjenige Wert zu ermitteln, den die zerstörten oder 
beschädigten Immobilien zur Zeit des Schadenseintritts besessen haben. Die 
Entscheidung, ob darüber hinaus Beihilfen zu der erforderlichen Ersatz- 
beschaffung gewährt werden können, muß dem nach dem Krieg zu erwartenden 
Reichsgesetz vorbehalten bleiben. 
19. Zahlungen für den Wiederaufbau von Gebäuden erfolgen — soweit 
dieser nicht durch besondere Anordnung des Ministeriums geregelt wird — in 
der Regel gegen Vorlage der vom Beschädigten auf ihre Richtigkeit zu be- 
scheinigenden Rechnungen. Dem Ministerium bleibt die Anordnung weiterer 
Kontrollmaßnahmen vorbehalten. 
Vor Zahlung einer Vorentschädigung hat der Beschädigte seine Ansprüche 
gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für die beschädigten Gebäude 
Versicherung gegen Feuerschaden genommen hat, an den Staat abzutreten. 
Der Vordruck für den Antrag auf Vorentschädigung enthält die hierfür vorge- 
schriebene, vom Beschädigten auszufüllende Erklärung. Zahlungen zur Er- 
richtung von Notbauten bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
	        
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