187
Keine Vorentschädigung zur Fortführung des Haushalts erhalten Ge—
schädigte, welche
a) außerhalb ihres Wohnortes auf Staatskosten untergebracht sind,
während der Dauer dieser Unterbringung, oder
b) eine ihnen angebotene oder zuteil gewordene staatliche Unterbringung
ohne triftigen Grund abgelehnt oder aufgegeben haben.
16. Schuldverbindlichkeiten, die schon vor dem Krieg bestanden, dürfen in
der Regel aus der Vorentschädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen sind zu-
lässig, soweit es sich um Schulden handelt:
a) für Anschaffung von Vieh, Saat, Kunstdünger, Wirtschaftsgeräte für
die Felderbestellung, deren Bezahlung durch Vernichtung der Ernte
unmöglich geworden ist,
b) für Anschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw. in kaufmännischen
und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg
nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Verwertung
hätte erfolgen müssen.
Die zu a und b erwähnten Zahlungen bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums.
Auf tunlichst umfangreiche Inanspruchnahme der Kriegskreditbanken ist
hin zuwirken.
soweit die Hypotheken drei Viertel des Verkehrswertes des beschädigten Grund-
stücks nicht übersteigen und die Zinsen seit dem 1. Juli 1914 aufgelaufen oder
fällig geworden sind.
17. Es ist darauf zu achten, daß bei Vorentschädigungen die im Juni 1914
fällig gewesenen und die laufenden Zinsen der öffentlichen Kreditinstitute,
Beiträge für öffentliche Genossenschaften und ähnliche Forderungen berücck-
sichtigt werden.
Fällige Versicherungsprämien sind ebenfalls zu berücksichtigen.
18. Bei der Schätzung von Brand= und Trümmerschäden ist von den
Kriegshilfskommissionen derjenige Wert zu ermitteln, den die zerstörten oder
beschädigten Immobilien zur Zeit des Schadenseintritts besessen haben. Die
Entscheidung, ob darüber hinaus Beihilfen zu der erforderlichen Ersatz-
beschaffung gewährt werden können, muß dem nach dem Krieg zu erwartenden
Reichsgesetz vorbehalten bleiben.
19. Zahlungen für den Wiederaufbau von Gebäuden erfolgen — soweit
dieser nicht durch besondere Anordnung des Ministeriums geregelt wird — in
der Regel gegen Vorlage der vom Beschädigten auf ihre Richtigkeit zu be-
scheinigenden Rechnungen. Dem Ministerium bleibt die Anordnung weiterer
Kontrollmaßnahmen vorbehalten.
Vor Zahlung einer Vorentschädigung hat der Beschädigte seine Ansprüche
gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für die beschädigten Gebäude
Versicherung gegen Feuerschaden genommen hat, an den Staat abzutreten.
Der Vordruck für den Antrag auf Vorentschädigung enthält die hierfür vorge-
schriebene, vom Beschädigten auszufüllende Erklärung. Zahlungen zur Er-
richtung von Notbauten bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.