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20. Bezüglich der Wertermittlung bei Mobilien haben die für Immobilien
festgesetzten Grundsätze zu gelten.
Vor der Auszahlung einer Vorentschädigung hat der Beschädigte seine
Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für seine beweg-
lichen Sachen Versicherung genommen hat, an den Staat in der Höhe der Be-
träge abzutreten, die ihm von diesem als Vergütung für Kriegsschäden an
beweglichen Sachen sofort oder in Zukunft gezahlt werden.
21. Für Wiederherstellungen kleinerer Schäden an Be- und Entwässe-
rungsanlagen und sonstigen Bodenverbesserungen können Vorentschädigungen
gewährt werden, wenn bei Aufschub die Anlage oder die Wirtschaft erheblich
leiden würde.
22. Die Gewährung einer Vorentschädigung zur Anschaffung von Zucht-
tieren ist an die Bedingung zu knüpfen, daß nur Vieh der in der betreffenden
Gemeinde vorherrschenden Zuchtrichtung gekauft wird. Die Lieferung durch
eine Ankaufskommission kann vorgeschrieben werden.
23. Zuchtschweine, Ferkel und Läufer zu Mastzwecken können aus Vorent-
schädigungsmitteln angeschafft werden. Auch zum Ankauf von Fohlen können
ausnahmsweise Vorentschädigungen gegeben werden.
24. Beihilfen zum Ankauf von Rauhfutter können gleichfalls aus der
Vorentschädigung gewährt werden.
Vorentschädigung für Beschaffung von Kraftfutter kann nur in vorsichtig
bemessenem Umfang erfolgen.
25. Pflüge und andere zur Feldbestellung wie zum Weiterbetrieb erfor-
derliche Geräte und Maschinen können aus der Vorentschädigung beschafft
werden. Für Kraftpflüge sind die besonderen Vorschußmittel des Ministeriums
in Anspruch zu nehmen.
26. Zur Anschaffung von Arbeitspferden sind in dringenden Fällen Vor-
entschädigungen zulässig, desgl. zur Anschaffung von Zuchtstuten. Ebenso
können zum Ankauf von Zugochsen sowie zur Beschaffung unbedingt erforder-
licher Geschirre, Wirtschaftswagen usw. Vorentschädigungen gewährt werden.
27. Gewerbebetriebe, deren Wiederaufnahme gesichert ist, sind in ihren
Anlagen und durch Beschaffung der zur Eröffnung des Betriebes notwendigen
ersten Vorräte an Waren, Roh- und Betriebsstoffen aus Vorentschädigungs-
mitteln möglichst schnell betriebsfähig zu machen. Das gleiche gilt für Hand-
werksbetriebe.
28. Für sonstige Erwerbszweige kommen neben der Erhaltung des Haus-
halts in der Regel nur Vorentschädigungen zur Anschaffung der nötigen Be-
triebsmittel — wie z. B. Möbel für Geschäftszimmer, Instrumente für Ärzte,
Bücher usw. — in Frage.
Vorentschädigungen über 3000 Mark bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums.
29. Die in den Vordrucken und in den Anmerkungen angewandten Be-
zeichnungen für geschädigte Handels- oder Gewerbetreibende beziehen sich in
entsprechendem Sinne auf die geschädigten freien Berufe: es ist also
Betrieb gleich Beruf, Stand,