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Betriebsinhaber gleich Anmeldender, Geschädigter dieses Berufs oder
Standes,
Betriebsstelle gleich Haushalt, Wohnung, Geschäftsraum des Ge-
schädigten
zu setzen.
Straßburg, den 1. Mai 1915.
Ministerium für Elsaß-Lothringen.
Der Staatssekretär
Graf von Roedern.
D. Schutzgebiete.
Verordnung, betreffend die Friedens- und Aufstandsleistungen für die
bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika. Vom 3. September 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw. verordnen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1900 S. 813) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika im Namen
des Reichs, was folgt:
§ 1. Die bewaffnete Macht ist berechtigt, im Frieden und bei Aufständen
Leistungen nach folgenden Vorschriften zu fordern (Friedens- und Aufstands-
leistungen).
Die Leistungen sollen nur insoweit gefordert werden, als der Bedarf nicht
anderweit, insbesondere durch Ankauf oder Entnahme aus Magazinen gedeckt
werden kann.
5 2. Verpflichtet zu Friedens= und Aufstandsleistungen ist, soweit es
sich um die Leistung persönlicher Dienste handelt, jeder, der sich zurzeit der
Anordnung der Leistung im Schutzgebiete aufhält, in allen anderen Fällen
der Besitzer des Gegenstandes, auf welchen sich der Leistungsanspruch richtet.
I. Friedensleistungen.
§s 3. Als Friedensleistungen können für die bewaffnete Macht in Anspruch
genommen werden:
1. die Gewährung von Unterkunft,
2. die Gewährung von Verpflegung,
3. die Stellung von Vorspann (Fuhrwerken, Gespannen, Treibern, Tau-
leitern),
4. die Gewährung von Futter und Wasser und die Überlassung von Weide
und Wasseranlagen,
5. die Überlassung von Grundstücken zu vorübergehender Benutzung.
Die Verpflichtung zur Leistung tritt insoweit nicht ein, als die be-
anspruchten Gegenstände für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe- oder
Handelsbetrieb ihres Besitzers unentbehrlich sind.
§ 4. Die im § 3 Abs. 1 unter Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Leistungen können
nur für Truppenteile gefordert werden, die sich