Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Unterverteilung für 
eigene Rechnung zu übernehmen und die Kosten auf die von unmittelbarer 
#n befreiten Verpflichteten nach Verhältnis ihrer Leistungspflicht um. 
zulegen 
Die Kosten können in dem Falle des Abs. 2 auf dem für die Einziehung der 
Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beigetrieben werden. 
§ 12. Unterläßt der Gemeindevorsteher die rechtzeitige Beschaffung einer 
Leistung, so ist das Bezirks- (Distrikts-) Amt berechtigt, die Leistung ohne Zu- 
ziehung des Gemeindevorstehers anderweit zu beschaffen. 
Bei Gefahr im Verzuge steht diese Befugnis auch dem zuständigen 
Truppenbefehlshaber zu. 
§* 13. Die Leistungen sollen in der Regel schriftlich angeordnet und in der 
Anordnung genau bezeichnet werden. 
Über die bewirkte Leistung ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie soll, 
wenn eine schriftliche Anordnung erlassen war, auf diese Bezug nehmen, andern- 
falls die Leistung genau bezeichnen. 
§ 14. Ob dem Leistungsanspruch einer der im § 3 Abs. 2, 8 6 Satz 2, in 
den §§ 7 und 8 und im § 9 Abs. 2 genannten Gründe entgegensteht, entscheidet 
bei Meinungsverschiedenheit, soweit die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden 
vereinigt sind, der Gemeindevorsteher, im übrigen das Bezirks. (Distrikts.) 
Amt. Ist der Gemeindevorsteher oder das Bezirks= (Distrikts-) Amt nicht in 
erreichbarer Nähe, so hat bei Gefahr im Verzuge der Truppenbefehlshaber zu 
entscheiden. 
II. Aufstandsleistungen. 
§ 15. Der Gouverneur bestimmt unbeschadet der Vorschriften des § 22 
Nr. 1 und 2 den Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zu Aufstandsleistungen 
beginnt und aufhört. 
Er kann anordnen, daß die Verpflichtung nur in einem bestimmten Ge- 
biete Platz greift. 
Die Anordnungen des Gouverneurs find öffentlich bekanntzumachen. 
5§5 16. Der bewaffneten Macht sind auf Verlangen zu überlassen: 
1. die für die Unterdrückung des Aufstandes erforderlichen Grundstücke, 
Baulichkeiten, Wasserstellen und Wasseranlagen, 
2. Reit-, Zug- und Lasttiere sowie Fahrzeuge nebst Zubehör, 
3. Handwerkszeug einschließlich der Stand= und Feldschmieden, 
4. Schlachtvieh sowie Lebens-, Futter- und Feuerungsmittel. 
Ob die im Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gegenstände zu Eigentum oder 
nur zur Benutzung zu überlassen sind, ist dem Besitzer unverzüglich mitzuteilen. 
§ 17. Die im §8 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 angegebenen Gegenstände, soweit 
sie für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe- oder Handelsbetrieb ihres Be- 
sitzers unentbehrlich, und die im § 16 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Tiere, soweit 
sie Zuchttiere oder trächtig sind, können nicht beansprucht werden. 
518. Von der Verpflichtung zur Überlassung von Reit-, Zug- und Last- 
tieren sowie von Fahrzeugen nebst Zubehör sind die im § 8 unter b und c be- 
zeichneten Personen unter den dort angegebenen Einschränkungen befreit.
	        
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