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§ 19. Ausnahmsweise kann die Überlassung von Anlagen und Gegen-
ständen anderer als der im § 16 bezeichneten Art, insbesondere von Bewaff=
nungs- und Ausrüstungsgegenständen, Arznei- und Verbandmitteln, verlangt
werden, wenn dies im militärischen Interesse dringend erforderlich ist.
§ 20. Wer sich während eines Aufstandes im Schutzgebiet aufhält, kann
zur Leistung aller nicht mit unmittelbarer Lebensgefahr verbundenen Dienste,
deren Gewährung das militärische Interesse erfordert, herangezogen werden.
Beamte und Angestellte einer Behörde unterliegen dieser Verpflichtung
nur mit Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde. Das bei einer Behörde
beschäftigte Dienstpersonal darf nur in Anspruch genommen werden, wenn
diese es für abkömmlich erklärt.
§ 21. Seeschiffe und sonstige Seefahrzeuge deutscher Flagge, die sich in
den Häfen und Küstengewässern des Schutzgebietes aufhalten, sind dem zu-
ständigen Truppenbefehlshaber auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Das
Schiffspersonal ist verpflichtet, auf den Schiffen oder Fahrzeugen Dienst
zu tun. ·
8 22. Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet:
1. jederzeit die für die Beförderung von Mannschaften, Reit--, Zug= und
Tragetieren sowie von Kriegsfahrzeugen erforderlichen Ausrüstungs-
gegenstände ihrer Eisenbahnwagen und einen halbjährigen Vorrat
an Betriebsstoffen nach näherer Anordnung des Gouverneurs bereit-
zuhalten.
2. jederzeit darüber, ob der in Nr. 1 bezeichneten Verpflichtung genügt
worden ist, sowie über die Menge und den Zustand der Fahrzeuge
und Betriebsstoffe und über die Einrichtung des Betriebes dem Gou-
verneur, in dringenden Fällen dem Truppenbefehlshaber Auskunft
zu erteilen,
3. die bewaffnete Macht und die für die Unterdrückung eines Aufstandes
nötigen Gegenstände vor anderen Personen und Gütern zu befördern,
4. ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches
Material zur Unterdrückung eines Aufstandes zur Verfügung zu
stellen.
Die Vorschrift des § 21 Satz 2 findet auf das Personal der Eisenbahnen
entsprechende Anwendung.
5* 23. Jede im Privatbetriebe befindliche Eisenbahnverwaltung ist ver-
pflichtet, den Anordnungen des Gouverneurs über Einrichtung, Fortführung,
Einstellung und Wiederaufnahme des Fahrbetriebes Folge zu leisten. Bei
Zuwiderhandlung ist der Gouverneur berechtigt, die Anordnungen auf Kosten
der zuwiderhandelnden Eisenbahnverwaltung zur Ausführung zu bringen.
§24. In welchen Fällen und in welchem Umfang die Aufstandsleistungen
zu bewirken sind, bestimmt der zuständige Truppenbefehlshaber möglichst im
Einvernehmen mit dem Bezirks- (Distrikts-) Amt unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten. In den Fällen des § 21 und des § 22
Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 erläßt der Gouverneur die Anordnung.
Im übrigen finden die Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 und 4 und der
§§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung.