Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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III. Entschädigung. 
§ 25. Für die Leistungen wird eine Entschädigung aus den zur Unter- 
haltung der bewaffneten Macht bestimmten Mitteln gewährt. 
Die Auszahlung der Entschädigung kann gültig an den Inhaber der gemäß 
8 13 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigung erfolgen. 
Über den Anspruch auf Entschädigung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 
§ 26. Für Friedensleistungen ist der zur Zeit der Leistungsanordnung, 
für Aufstandsleistungen der vor Beginn des Aufstandes ortsübliche Preis, 
Zins oder Lohn zugrunde zu legen. 
§ 27. Die Stellung von Vorspann wird tageweise entschädigt. Der 
eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnort zum 
Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnort einschließlich der üblichen 
Ruhepausen hinzugerechnet. 
Dem Berechtigten ist voller Ersatz des durch Verlust, Beschädigung und 
außergewöhnliche Abnutzung an Tieren, Fahrzeugen und Zubehör verursachten 
Schadens zu gewähren, der infolge oder gelegentlich der Vorspannleistung ohne 
sein Verschulden oder das seiner nichteingeborenen Angestellten entstanden ist. 
§ 28. Für die Benutzung von Weide und von Tränken, Wasserstellen, 
Staudämmen und sonstigen Wasseranlagen ist eine Entschädigung nur insoweit 
zu gewähren, als durch die Benutzung eine Beschädigung oder außerordentliche 
Abnutzung entstanden ist. 
Wird der Besitzer durch die Benutzung genötigt, sich anderweit Wasser oder 
Futter für seinen Bedarf zu beschaffen, und entstehen ihm dadurch besondere 
Kosten, so sind ihm auch diese in angemessener Höhe zu ersetzen. 
#§ 29. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird keine Entschädigung. ge- 
leistet. 
In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 erhält die Eisenbahnver- 
waltung eine Entschädigung nach einem allgemeinen, vom Gouverneur zu er- 
lassenden Tarife. 
§ 30. Ist der Anspruch auf Entschädigung nicht streitig, so soll sie der zu- 
ständige Truppenbefehlshaber unverzüglich zahlen oder anweisen. 
§s 31. Ist der Anspruch auf Entschädi gung streitig oder ist die sofortige 
Bezahlung oder Anweisung nicht möglich, so hat der Berechtigte seinen An- 
spruch bei dem Bezirks= (Distrikts-) Amt oder dem Gemeindevorsteher schrift- 
lich oder zu Protokoll anzumelden. Sofern ihm über die erfolgte Leistung 
gemäß § 13 Abs. 2 eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, bat er, sie mit 
vorzulegen. 
Das Bezirks- (Distrikts-) Amt oder der Gemeindevorsteher isi verpflichtet, 
die Anmeldung nebst der etwaigen Bescheinigung mit einer gutachtlichen 
Außerung unverzüglich an die zuständige Verwaltungsbehörde der bewaff- 
neten Macht weiterzusenden. 
Mangels einer Einigung wird die Entschädigung durch eine Komnäffian“ 
festgesetzt, die aus dem Vertreter des Bezirks. (Distrikts-.) Amts, einem An- 
gehörigen der bewaffneten Macht und zwei vom Berechtigten aus der Zahl 
der Bezirks- oder Gemeindeeingesessenen zu ernennenden Mitgliedern gebildet 
wird. In den Fällen des § 21 besteht die Kommission aus einem Beamten des 
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