Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Gouvernements, einem Angehörigen der bewaffneten Macht und je einem 
vom Gouverneur und vom Berechtigten zu benennenden Sachverständigen. 
Den Angehörigen der bewaffneten Macht bestimmt der Gouverneur. 
Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters des Bezirks- 
(Distrikts--) Amts oder Gouvernements. Im übrigen wird das Verfahren von 
dem Gouverneur geregekt. Die notwendigen Kosten des Verfahrens trägt der 
Fiskus. 
§ 32. Ansprüche auf Friedensleistungen verjähren in einem Jahre vom 
Zeitpunkt ihrer Entstehung, Ansprüche aus Aufstandsleistungen in zwei Jahren 
vom Schlusse des Jahres ab, in dem der Aufstand beendet worden ist, es sei 
denn, daß sie vor Ablauf der Verjährungsfrist angemeldet worden sind (§ 31 
Abs. 1). 
8 33. Auf den Lauf der Verjährungsfristen finden im übrigen die Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. 
IV. Schlußbestimmungen. 
6 34. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmun- 
gen erläßt der Gouverneur. 
Er kann anordnen, daß diese Verordnung und die zu ihr ergangenen Aus- 
führungsbestimmungen ganz oder teilweise auf Leistungen an die Polizei- 
truppe Anwendung finden. 
§ 35. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. September 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Verordnung, betreffend die Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in 
Deutsch-Südwestafrika. Vom 3. September 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen ufsw. verordnen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes 
(Ral. 1900 S. 913) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika im 
Namen des Reichs, was folgt: 
§ 1. Im Falle des Ausbruchs eines Krieges finden die Vorschriften der 
§8 1, 2, 15 bis 34 der Verordnung, betreffend die Friedens- und Aufstands- 
leistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika, vom 3. Sep- 
tember 1913, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß in dringenden 
Fällen auch der Truppenbefehlshaber für den Bereich kriegerischer Unter- 
nehmungen die im § 23 dem Gouverneur vorbehaltenen Anordnungen zu 
treffen berechtigt ist.
	        
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