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§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. September 1913.
(L. 8.) Wilheilm.
von Bethmann Hollweg.
Verordnung, betreffend Hemmung des Laufes der Fristen zur Zahlung der
Schürffeldgebühren. Vom 24. August 1914.
RG#l. 1914, 408.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw. verordnen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete auf
Grund der 58 1 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (REl. 1900 S. 813) im
Namen des Reichs, was folgt:
Auf die in § 27 der Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom
8. August 1905 (KEBl. S. 727) und § 27 der Bergverordnung für die afrika-
nischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika
vom 27. Februar. 1906 (REl. S. 363) angeordneten Fristen finden die Vor-
schriften des § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für den gegen-
wärtigen Kriegszustand die Vorschriften des § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
4. Auguft 1914, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahr-
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen (RG#Bl. S. 328), entsprechende
Anwendung. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. August 1914
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptauartier, den 24. Augufst 1914.
(L. S.) VWilhelm.
Delbrück.
E. Okkupierte Gebiete Belgiens.
Verordnung.
G. u. VBl. 1914, 47.
Mieter, die infolge des Krieges an der Benutzung der Mietsache verhindert
waren, find berechtigt, entweder Auflösung des Mietvertrags oder eine Herab-
setzung des Mietpreises für die Zeit ihrer Verhinderung zu verlangen, ohne
daß dem Vermieter hierzu ein Entschädigungsanspruch gegen den Mieter
zusteht.
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