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Die Friedensrichter sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Sreitgegenstandes
ausschließlich für die Entscheidung der Forbezeichneten Mietstreitigkeiten. zu-
ständig.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung. in Araft.
Brüssel, den 25. November 1914.
Der Generalgouverneur in Belgien.
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.
Verordnung, betreffend Anderung des Dekretes vom 10. Vendémiaire des
Jahres IV (2. Oktober 1795) über die Haftung der Gemeinden für Diebstähle,
Plünderungen und Gewalttätigkeiten.
(G. u. VBl. 1915, 131.) (s. Anhang S. 200.)
Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse, die der Durch-
führung des in Titel V Art. 2 und ff. des Dekrets vom 10. Vendemiaire IV.
vorgeschriebenen beschleunigten Verfahrens entgegenstehen, werden behufs Er-
mittlung des im August 1914 infolge von Ausschreitungen in mehreren Ge-
meinden Belgiens entstandenen Schadens und behufs Entscheidung über die
Schadenersatzpflicht die Artikel 2—8 Titel V. des genannten Dekrets durch
nachstehende Bestimmungen ersetzt.
Art. 1. Die Ermittlung des Schadens sowie die Entscheidung über die
Verpflichtung zum Schadenersatz erfolgt in den Fällen der in Titel IV Art. 1
und V Art. 1 des Dekrets bezeichneten Stellen auf Antrag des Geschädigten
durch ein Schiedsgericht. Ein solches wird, soweit ein Bedürfnis besteht, für
jede Provinz von dem Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur befonders
gebildet.
Art. 2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Bei-
sitzern nebst Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
von dem Generalgouverneur in Belgien ernannt. Der eine Beisitzer und sein
Stellvertreter wird von der Députation permanente, der andere Beisitzer
und sein Stellvertreter von dem Präsidenten der Zivilverwaltung der Provinz
bestellt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Fähigkeit zum Richter-
amt besitzen.
Unterläßt die Députation permanente die Bestellung eines Beisitzers
oder seines Vertreters innerhalb der vom Präsidenten der Zivilverwaltung
gesetzten Frist, so wird dieser Beisitzer oder sein Vertreter von dem Verwal-
tungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien ernannt.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden auf gewissenhafte und un-
parteiische Ausführung ihres Amtes eidlich verpflichtet und zwar der Vor-
sitzende durch den Verwaltungschef, alle übrigen durch den Vorsitzenden. ·
Art. 3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Es ist berechtigt.
Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen oder deren eidliche Ver-