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daren Betrag der Forderung bei der Hinterlegungskafse (Chaisse des Dépots
et Consignations) hinterlegen. Die Pfändung selbst erfolgt hierauf nach den
Vorlchriften der Artikel 557 und ff. der belgischen Zioilprozeßordnung bei
ieser e. «
Brüssel, den 10. Juli 1915.
Der Generalgouverneur in Belgien.
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.
Verordnung.
(G. u. VBl. 1915, 921.)
Schadensersatzansprüche, welche auf dem Dekret vom 10 Vendmiaire des
Jahres IV beruhen, können den Gemeinden gegenüber nicht gepfändet
werden.
Auf die Pfändung solcher Ansprüche findet die Verordnung vom 10. Juli
1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 776) mit der Maßgabe Anwendung,
daß das dort vorgesehene Gesuch an den Präsidenten der Zivilverwal-
tung der Provinz, zu der die Gemeinde gehört, zu richten ist, und
daß für die Erteilung der Erlaubnis zur Einreichung dieses Gesuchs,
wenn der Schuldner keinen Wohnsitz mehr in Belgien hat, der Präsi-
dent desjenigen Gerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner
seinen letzten belgischen Wohnsitz gehabt hat.
Brüssel, den 20. August 1915.
Der Generalgouverneur in Belgien.
Freiherr von der Goltz.
Generalfeldmarschall.
Verordnung.
(G. u. VBl. 1915, 1229.)
In teilweiser Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom
3. Februar 1915 betreffend „Anderung des Dekrets vom 10. Vendémiaire
des Jahres IV über die Haftung der Gemeinden für Diebstähle, Plünderun-
gen und Gewalttätigkeiten“ (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 S. 131)
verordne ich, was folgt:
Artikel I.
Die Zuständigkeit des auf Grund der Artikel 1 und 2 der Verordnung
vom 3. Februar 1915 für die Provinz Brabant errichteten Schiedsgerichtes
wird auf die Provinzen Hennegau, Lüttich, Namur, Limburg und Luxem-
burg ausgedehnt.
Artikel II.
Anträge auf Entscheidung über Schadenersatzfforderungen aus den Pro-
vinzen Brabant, Hennegau, Antwerpen, Lüttich, Namur, Limburg und