Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

199 
Luxemburg müssen bis längstens 1. Januar 1916 geltend gemacht werdem 
Für später eingehende Anträge besteht kein Anspruch auf Erledigung im 
schiedsgerichtlichen Verfahren. 
Brüssel, den 13. Oktober 1915. 
Der Generalgeuverneur in Belgien. 
Freiherr von Bissing, 
Generaloberst. 
Verordnung, betreffend das Entschädigungsamt. 
(G. u. VBl. 1915, 1247.) 
Artikel I. 
In Abänderung meiner Verordnung vom 2. April 1915 — Nr. 59 des 
Gesetz= und Verordnungsblates — und vom 22. Mai 1915 — Nr. 80 des 
Gesetz- und Verordnungsblates — erhält die „Vorschußkasse beim General- 
gouverneur in Belgien“ die Amtsbezeichnung 
„Entschädigungsamt beim Generalgouverneur in Belgien“. 
Artikel II. 
Das Entschädigungsamt hat folgende Aufgaben: 
1. Es hat Anträge auf Entschädigung für die in Belgien beschlagnahmten 
Massengüter entgegenzunehmen und die Entscheidung der Reichsent- 
schädigungskommission durch Anstellung der erforderlichen Er- 
mittelungen vorzubereiten. 
2. Es setzt Teilentschädigungen für beschlagnahmte Massengüter fest 
unter Vorbehalt der Endentscheidung durch die Reichsentschädigungs- 
kommission. 
3. Es vermittelt die Auszahlung der von ihr, der Reichsentschädigungs- 
kommission oder anderen deutschen Entschädigungsbehörden fest- 
gestellten Entschädigungsbeträge durch die Société Généêrale de Bel- 
gique in Brüssel, sofern der bewilligte Entschädigungsbetrag in einem 
Guthaben bei deutschen Banken gewährt wird. 
Artikel III. 
Das Entschädigungsamt besteht aus mindestens drei ständigen Mit- 
gliedern, die Mitglieder der Reichsentschädigungskommission sein müssen. 
Den übrigen vom Herrn Reichskanzler berufenen Mitgliedern der Reichsent- 
schädigungskommission lege ich jeweils für die Dauer einer dienstlichen Be- 
tätigung im Gebiete des Generalgouvernements die Befugnisse als nicht 
ständige Mitglieder des Entschädigungsamtes bei. 
Der Geschäftsverkehr des Entschädigungsamtes wird durch die Ge- 
schäftsordnung geregelt. 
Die Geschäftsaufficht wird nach Maßgabe der darüber getroffenen Be- 
stimmungen durch ein Kuratorium von drei Mitgliedern ausgeübt, zu dem 
der Kaiserliche Generalkommissar für die Banken in Belgien, der Präfident 
der Reichsentschädigungskommission und ein von mir bestimmtes Mitglied der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.