Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bemerkenswert ist, daß denjenigen naturalisierten Angehörigen feindlicher 
Staaten, denen auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1915 die Naturalisation 
wieder entzogen worden ist, Ansprüche auf Entschädigung nicht zustehen sollen. 
Zur Zahlung der Entschädigung soll der Staat sich im Einverständnis 
mit den Ersatzberechtigten aller Mittel bedienen können, auch soll er z. B. für 
beschädigte Grundstücke andere in Zahlung geben können, auch soll der Staat 
die Instandsetzung für eigene Rechnung bewirken oder das Grundstück zu 
einem dem Wert am Tage vor der Mobilmachung entsprechenden Preise erwer- 
ben können. Die Ansprüche der Geschädigten sollen nicht ohne Genehmigung 
der Gerichte abgetreten werden können. 
G. Bölkerrecht. 
Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 
Vom 18. 10. 1907. R#l. 1910, 107. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen usw. 
in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den 
Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu ver- 
hüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein 
Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht 
hat abwenden können, 
von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen 
der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation 
zu dienen, 
in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allge- 
meinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei 
es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, 
damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren, 
haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere 
Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im 
Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine 
weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur 
Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat. 
Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Be- 
stimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des 
Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den 
Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehun- 
gen untereinander und mit der Bevölkerung dienen. 
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu eini- 
gen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. 
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden 
Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schrift- 
lichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber 
überlassen bleiben. 
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, 
halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß 
in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ord-
	        
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