Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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nung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter 
dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie. 
sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus 
den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen 
Gewissens. · 
Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen 
Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind. 
Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen 
abzuschließen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
— es folgen die Namen — 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Art. 1. Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaß- 
regeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung 
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen. 
Art. 2. Die Bestimmungen der im Art. 1 angeführten Ordnung sowie 
des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwen- 
dung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind. 
Art. 3“") Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten 
Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falls zum Schadenersatze verpflichtet. 
Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten 
Macht gehörenden Personen begangen werden. 
Art. 4. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehun- 
gen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 
1899 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen 
den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen 
nicht gleichermaßen ratifizieren sollten. 
Art. 4. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Pro- 
tokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und 
von dem niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unter- 
zeichnet wird. 
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittelst 
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der 
die Ratifikation surkunde beizufügen ist. 
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von 
Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Abschatz erwähnten Anzeigen sowie 
der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur 
Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, 
die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt 
  
"*) Art. 3 fehlt in dem Abkommen von 1899. Er enthält aber nur einen auch 
ohne besonderes schriftliches Anerkenntnis verbindlichen Grundsatz des Völkerrechts.
	        
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