Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete. 
Art. 42. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Ge- 
walt des feindlichen Heeres befindet. 
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt 
ist und ausgeübt werden kann. 
Art 43. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des 
Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vor- 
kehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das 
öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit 
kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze. 
Art. 44°) Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines 
besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Krieg- 
führenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben. 
Art. 45. Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu 
zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten. 
Art. 46. Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger 
und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienst- 
lichen Handlungen sollen geachtet werden. 
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. 
Art. 47. Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. 
Art. 48. Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des 
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach 
Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; 
es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des 
besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung 
hierzu verpflichtet war. 
Art. 49. Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vor- 
stehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies 
nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Ge- 
biets geschehen. 
Art. 50. Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Be- 
völkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die 
Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann. 
Art. 51. Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Be- 
fehls und unter Verantwortlichkeit eines selbständigen kommandierenden Gene- 
rals erhoben werden. 
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die An- 
setzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. 
Ueber jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Emp- 
fangsbestätigung erteilt. 
Art. 52. Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden 
oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse ds Besetzungsheers gefordrt werden. 
*) Das Abkommen von 1899 faßte die Beftimmungen der Artikel 28 Absatz# 2. 
und 44 in Art. 44 zusammen. 
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