Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher 
Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an 
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. 
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung 
des Befehlshabers der besetzten Ortlichkeit gefordert werden. 
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderen- 
falls find dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der ge- 
schuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden. 
Art. 53. Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: 
das bare Geld unter die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zu- 
stehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungs- 
mittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles beweg- 
liche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu 
dienen. 
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von 
Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Aus- 
nahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen 
und überhaupt jede Art von Kriegsgeräten können, selbst wenn sie Privat- 
personen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen 
sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden. 
Art. 54°) Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem 
neutralen Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit 
mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie 
gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden. 
Art. 55. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer 
der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Be- 
triebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem be- 
setzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie 
nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten. 
Art. 56. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der 
Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten 
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu be- 
handeln. 
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von 
derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst 
und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden. 
  
*) Das Abkommen von 1899 enthält in Art. 54 und 57 Bestimmungen über 
Rechte und r en von Neutralen, die jetzt in dem besonderen Abkommen vom 
18. 10. 1907 Bl. 1910, 151) Art. 11 und 19 niedergelegt sind.
	        
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