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Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher
Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung
des Befehlshabers der besetzten Ortlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderen-
falls find dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der ge-
schuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.
Art. 53. Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen:
das bare Geld unter die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zu-
stehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungs-
mittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles beweg-
liche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu
dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von
Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Aus-
nahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen
und überhaupt jede Art von Kriegsgeräten können, selbst wenn sie Privat-
personen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen
sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art. 54°) Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem
neutralen Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit
mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie
gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art. 55. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer
der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Be-
triebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem be-
setzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie
nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Art. 56. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der
Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu be-
handeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von
derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst
und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.
*) Das Abkommen von 1899 enthält in Art. 54 und 57 Bestimmungen über
Rechte und r en von Neutralen, die jetzt in dem besonderen Abkommen vom
18. 10. 1907 Bl. 1910, 151) Art. 11 und 19 niedergelegt sind.