Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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loren haben, in dem sie selbst zweifellos noch nicht die Reife besitzen konnten, 
um die Bedeutung dieses Vorganges zu würdigen. 
Bestimmend war bei solchen Entlassungen wohl in erster Reihe der Ge- 
danke an die künftige Wehrpflicht. Jedoch ist es sicherlich nur in vereinzelten 
Fällen der Wunsch gewesen, sich der Möglichkeit zu entziehen, einmal sein 
Leben für sein Vaterland aufs Spiel setzen zu müssen. Entscheidend war 
vielmehr in den meisten Fällen bei dem Vater die Rücksicht auf die wirt- 
schaftlichen Folgen des Militärdienstes. Nach dem damaligen Rechts- 
zustande wurde auf die wirtschaftlichen Nachteile, die eine Familie durch die 
Einziehung ihres Ernährers zum Militärdienst erlitt, weit weniger Rücksicht 
genommen als heute. In dieser Beziehung sind die Vorschriften zugleich 
mit dem neuen Staatsbürgergesetz im Jahre 1913 erbeblich gändert worden. 
Damals aber geschah es in zahlreichen Fällen, daß eine Familie, die darauf 
angewiesen war, durch den Sohn einen AUnterhaltsbeitrag sich zu ver- 
schaffen, seine Entlassung aus dem Staatsverband beantragte und ihn ins 
Ausland schickte, wo er günstigere Erwerbsbedingungen zu finden hoffte. 
Daß diese Söhne dann im Auslande nicht mehr zu der staatsbürgerlichen 
Einsicht kamen, zu ermessen, was ihnen durch den Verlust der Staats- 
angehörigkeit entgangen war, ist begreiflich. Meistens ist ihnen erst in 
späteren Jahren diese Erkenntnis aufgegangen; aber ihre Versuche, dann 
wieder in das Deutsche Reich Aufnahme zu finden, sind meistens ergebnislos 
geblieben. Das liegt zum Teil an der Gestaltung des alten Staatsbürger- 
gesetzes, zum anderen Teil aber an seiner Handhabung durch Behörden, 
die einseitig nur den Standpunkt vertraten, wer seine Entlassung genommen 
habe, um seiner Wehrpflicht zu entgehen, dem solle das Bürgerrecht der 
Heimat versagt bleiben. 
Gewiß wird gerade in heutiger Zeit allgemein verständlich sein, daß 
der aus der Staatsgemeinschaft ausgeschlossen sein müsse, der nicht bereit 
sei, für das Land die Waffen zu tragen. 
Mit diesem Grundsatz kann man aber nicht die staatsbürgerlichen Ver- 
hältnisse der ehemaligen staatlosen Deutschen regeln. Man darf diesen 
Staatlosen nicht zur Last legen, daß sie sich der Wehrpflicht entzogen hätten. 
Mag auch in vielen Fällen ein Teil der Schuld dem einzelnen beizumessen 
sein; daß in so zahlreichen Fällen Deutsche ihre Entlassung genommen haben, 
liegt vielfach nur an der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften und an ihrer 
Handhabung durch die Behörden. Was der Staat zum großen Teil selbst 
verschuldet hat, das soll er nicht den einzelnen Bürgern allein zur Last 
legen, und gerade hier darf man auch nicht daran denken, die Kinder für 
die Sünden ihrer Väter büßen zu lassen. Gerade die Behandlung der ehe- 
maligen staatlosen Deutschen hat in der ganzen Welt dazu beigetragen, den
	        
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